Fall 2008-042N

Zeigen des Hitlergrusses

St. Gallen

Verfahrensgeschichte
2008 2008-042N Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Beschuldigten.
Juristische Suchbegriffe
Behörde/Instanz Zuständige Strafverfolgungsbehörde
Tathandlung / Objektiver Tatbestand Herabsetzung oder Diskriminierung (Abs. 4 Hälfte 1)
Schutzobjekt keine Ausführungen zum Schutzobjekt
Spezialfragen zum Tatbestand keine
Stichwörter
Tätergruppen Privatpersonen
Opfergruppen Keine Angaben zur Opfergruppe
Tatmittel Wort;
Gesten / Gebärden
Gesellschaftliches Umfeld Öffentliche Orte
Ideologie Rechtsextremismus

Kurzfassung

Der Beschuldigte belästigte den Kläger, indem er ihn mit rassendiskriminierenden Ausdrücken beschimpfte und ihm den „Hitlergruss“ zeigte. Zudem wurde er gegen den Kläger tätlich und drohte ihm, ihn „auseinanderzunehmen“.

Entscheid

Die zuständige Strafverfolgungsbehörde spricht den Beschuldigten der Rassendiskriminierung gemäss Art. 261bis Abs. 4 StGB schuldig. Er wird mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 30.00 bestraft. Der Vollzug der Geldstrafe wird unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren aufgeschoben. Ferner wird er mit einer Busse von CHF 300.00 bestraft. Für den Fall der Nichtleistung der Busse beträgt die Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage. Die Verfahrenskosten werden der beschuldigten Person auferlegt. Diese betragen CHF 530.00.