Fall 2009-029N
Zürich
Verfahrensgeschichte | ||
---|---|---|
2009 | 2009-029N | Die zuständige Strafverfolgungsbehörde stellt das Strafverfahren ein. |
Juristische Suchbegriffe | |
---|---|
Tathandlung / Objektiver Tatbestand | Art. 261bis StGB / 171c MStG (keine Spezifizierung des Tatbestandes) |
Schutzobjekt | keine Ausführungen zum Schutzobjekt |
Spezialfragen zum Tatbestand | Öffentlichkeit |
Stichwörter | |
---|---|
Opfergruppen | Juden |
Tatmittel | Wort; Ton / Bild; Verbreiten von rassistischem Material |
Gesellschaftliches Umfeld | Freizeit / Sport |
Ideologie | Antisemitismus |
Die Polizei führte in einem Klubhaus Personenkontrollen durch, nachdem Hinweise von Privatpersonen eingegangen waren, wonach sich dort rechtsextreme Personen treffen würden. Anlässlich der Kontrolle waren die Angeschuldigten damit beschäftigt, Gegenstände und Unterlagen in einen bereitgestellten Personenwagen zu verladen. Diese Gegenstände, welche gemäss dem Bericht des Diensts für Analyse und Prävention teilweise rassendiskriminierende, antisemitische oder zu Gewalt aufrufende Inhalte aufwiesen bzw. der rechtsextremen Szene zuzuordnen waren, wurden von der Polizei sichergestellt. Die Kantonspolizei rapportierte auf dieser Grundlage gegen die Angeschuldigten betreffend Verdacht auf Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 261bis StGB.
Art. 261bis StGB erfordert für seine Anwendbarkeit im Wesentlichen öffentliche Begehung bzw. Handeln in der Öffentlichkeit, wobei «Öffentlichkeit» dann gegeben ist, wenn die Möglichkeit der Wahrnehmung durch eine Vielzahl unbestimmter und mit dem Täter in keiner persönlichen Beziehung stehenden Drittpersonen gegeben ist.
Auch wenn in vorliegendem Fall der Verdacht naheliegt, dass es sich beim sichergestellten Material um eigentliches Propaganda- bzw. Werbematerial für die Verbreitung einer rechtsextremen Gesinnung handelt und dieses dementsprechend auch schon verbreitet und/oder vertrieben wurde, liess sich dieses Verdachtslage nicht verdichten. Die Ermittlungen hatten namentlich keine belegten Verkaufsvorgänge oder Verbreitungshandlungen ergeben. Ebenso konnte nicht widerlegt werden, dass der Zugang zum angemieteten Klubhaus nur einem beschränkten, bekannten und kontrollierten Personenkreis möglich war. Damit liess sich das für die Anwendung von Art. 261bis StGB erforderliche Tatbestandselement der «Öffentlichkeit» nicht bzw. jedenfalls nicht genügend verdichten.
Die zuständige Strafverfolgungsbehörde stellt das Strafverfahren ein.