Fall 2010-032N
Zürich
Verfahrensgeschichte | ||
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2010 | 2010-032N | Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Angeklagten. |
Juristische Suchbegriffe | |
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Tathandlung / Objektiver Tatbestand | Herabsetzung oder Diskriminierung (Abs. 4 Hälfte 1) |
Schutzobjekt | keine Ausführungen zum Schutzobjekt |
Spezialfragen zum Tatbestand | keine |
Stichwörter | |
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Tätergruppen | Privatpersonen; Jugendliche |
Opfergruppen | Schwarze Personen / PoC |
Tatmittel | Schrift; Elektronische Kommunikation |
Gesellschaftliches Umfeld | Soziale Medien |
Ideologie | Rassismus (Hautfarbe) |
Der Angeklagte schrieb auf der Internetplattform Facebook zu einem Foto, auf welchem die Geschädigte zusammen mit drei Kolleginnen und als einzige dunkelhäutige Person abgebildet war, den Kommentar : lueg de nigger ah. Der Angeschuldigte und die Geschädigte kannten sich seit Jahren, da sie gemeinsam die Schule besucht hatten.
Nach der Strafanzeige kam es zu einer Aussprache zwischen den beiden und die Geschädigte wäre, sofern ein Antragsdelikt vorgelegen hätte, bereit gewesen, den Strafantrag zurückzuziehen.
Die zuständige Strafverfolgungsbehörde sprach den Angeklagten der Rassendiskriminierung nach Art. 261bis Abs. 4 StGB schuldig und verpflichtete ihn zu einer persönlichen Leistung von zwei Tagen.