Fall 2010-032N

Facebook-Kommentar : «lueg de n***** ah»

Zürich

Verfahrensgeschichte
2010 2010-032N Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Angeklagten.
Juristische Suchbegriffe
Tathandlung / Objektiver Tatbestand Herabsetzung oder Diskriminierung (Abs. 4 Hälfte 1)
Schutzobjekt keine Ausführungen zum Schutzobjekt
Spezialfragen zum Tatbestand keine
Stichwörter
Tätergruppen Privatpersonen;
Jugendliche
Opfergruppen Schwarze Personen / PoC
Tatmittel Schrift;
Elektronische Kommunikation
Gesellschaftliches Umfeld Soziale Medien
Ideologie Rassismus (Hautfarbe)

Kurzfassung

Der Angeklagte schrieb auf der Internetplattform Facebook zu einem Foto, auf welchem die Geschädigte zusammen mit drei Kolleginnen und als einzige dunkelhäutige Person abgebildet war, den Kommentar : „lueg de nigger ah.“ Der Angeschuldigte und die Geschädigte kannten sich seit Jahren, da sie gemeinsam die Schule besucht hatten.

Nach der Strafanzeige kam es zu einer Aussprache zwischen den beiden und die Geschädigte wäre, sofern ein Antragsdelikt vorgelegen hätte, bereit gewesen, den Strafantrag zurückzuziehen.

Entscheid

Die zuständige Strafverfolgungsbehörde sprach den Angeklagten der Rassendiskriminierung nach Art. 261bis Abs. 4 StGB schuldig und verpflichtete ihn zu einer persönlichen Leistung von zwei Tagen.