Fall 2010-042N

Beschimpfung als „N*****“

St. Gallen

Verfahrensgeschichte
2010 2010-042N Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Beschuldigten.
Juristische Suchbegriffe
Tathandlung / Objektiver Tatbestand Verbreiten von Ideologien (Abs. 2)
Schutzobjekt Rasse
Spezialfragen zum Tatbestand keine
Stichwörter
Tätergruppen Privatpersonen
Opfergruppen Schwarze Personen / PoC
Tatmittel Wort;
Tätlichkeiten
Gesellschaftliches Umfeld Öffentliche Orte
Ideologie Rassismus (Hautfarbe)

Kurzfassung


Ein Schüler lief mit seinen Mitschüler auf der Strasse. Dabei liess sich dieser zurückfallen, um ein Telefonanruf entgegen zu nehmen. Der Beschuldigte arbeitete zu dieser Zeit auf der gegenüberliegenden Strasse als Sicherheitsangestellter. Er rief diesem Schüler mehrmals zu, ob er ein Problem habe. Als der Schüler, welcher das Hauptopfer ist, nicht auf die Rufe reagierte, kam der Beschuldigte auf den dunkelhäutigen Schüler zu und gab ihm zu verstehen, dass er sich von hier zu entfernen habe, da dies «Schweizer Boden» sei. Aufgrund der Geschehnisse wurden zwei seiner Mitschüler auf die verbale Auseinandersetzung aufmerksam und kamen zurück. Im Verlaufe der Auseinandersetzung beschimpfte der Beschuldigte das Hauptopfer mehrfach mit «Nigger», hinderte ihn am Weggehen durch Versperren des Weges und drohte ihm, dass er mindestens 20 Personen der Hells Angels anrufen könne, welche umgehend vorbei kommen würden. Während dieser Auseinandersetzung befürchtete das Hauptopfer, dass der Beschuldigte auf ihn losgehen würde. Später gelang es dem Hauptopfer den Beschuldigten zu beruhigen und er konnte seinen Weg fortsetzen. Der Beschuldigte seinerseits begab sich zurück zur zu seinem Fahrzeug. Zirka zehn Minuten später befanden sich die drei Schüler auf einer anderen Strasse, als ein Lieferwagen auf ihrer Höhe am Strassenrand hielt. Der Beschuldigte stieg aus dem Fahrzeug aus, nahm ein Messer aus der Hosentasche und wollte auf das Hauptopfer zugehen. Inzwischen kamen weitere Schüler aufgrund der Vorkommnisse zurück. Einer dieser Schüler forderte von dem Beschuldigten, dass dieser das Hauptopfer in Ruhe lassen soll. Als Reaktion trat der Beschuldigte auf diesen Schüler zu, hielt sein Handwerkzeug mit ausgeklappter Messerklinge in der rechten Hand und führte eine Schwungbewegung gegen den Kopf von dieses Schülers aus. Dieser Schüler konnte sich noch rechtzeitig bücken, so dass sich die rechte Hand von dem Beschuldigten mit der Messerklinge über den Kopf von diesem Schüler hinweg bewegte. Der Schüler entfernte sich in der Folge vom Geschehen.
Ein anderer Schüler wollte den Beschuldigten beruhigen und trat auf ihn zu. Als dieser Schüler bemerkte, dass der Beschuldigte immer noch das Messer in der Hand hielt, packte er seinerseits ein Schweizer Militärsackmesser aus der rechten Hosentasche, öffnete die Klinge und fragte den Beschuldigten, ob er mit ihm mit dem Messer kämpfen wolle. Zu diesem Zeitpunkt waren die Kontrahenten rund zwei bis drei Meter voneinander entfernt. Nach eigenen Aussagen hielt der Schüler sein aufgeklapptes Messer in der rechten Hand, wodurch die Messerklinge nach vorne in Richtung des Beschuldigten gerichtet war. Dieser erschrak über das Vorgehen mit dem Messer seitens des Schülers. Anschliessend wurde dieser Schüler von seinen Mitschülern zurückgehalten und steckte sein Messer wieder in die Hosentasche zurück. Kurze Zeit später stieg der Beschuldigte in den Lieferwagen und gab dem Fahrer das Zeichen zur Abfahrt.
Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verweist darauf, dass die Beschimpfung durch das Wort «Nigger», den Tatbestand der Rassendiskriminierung gemäss Art. 261bis Abs. 2 StGB erfülle.

Entscheid

Die zuständige Strafverfolgungsbehörde spricht den Beschuldigten der Rassendiskriminierung gemäss Art. 261bis StGB, der versuchten einfachen Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand, der Nötigung, der Übertretung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (Alkoholkonsum während Arbeitszeit) und der Ausübung von Bewachungsaufträgen ohne Bewilligung schuldig. Er wird mit einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten bestraft. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird bedingt unter Ansetzung einer Probezeit von 4 Jahren aufgeschoben. Ferner wird er mit einer Busse von CHF 500.00 bestraft. Für den Fall der Nichtleistung der Busse beträgt die Ersatzfreiheitsstrafe 17 Tage. Die Verfahrenskosten werden der beschuldigten Person auferlegt. Diese betragen CHF 1750.00.