Fall 2010-043N

„Dreckstürken“

St. Gallen

Verfahrensgeschichte
2010 2010-043N Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Beschuldigten.
Juristische Suchbegriffe
Behörde/Instanz Zuständige Strafverfolgungsbehörde
Tathandlung / Objektiver Tatbestand Herabsetzung oder Diskriminierung (Abs. 4 Hälfte 1)
Schutzobjekt Ethnie
Spezialfragen zum Tatbestand keine
Stichwörter
Tätergruppen Privatpersonen
Opfergruppen Ausländer und Angehörige verschiedener Ethnien
Tatmittel Wort;
Tätlichkeiten
Gesellschaftliches Umfeld Öffentliche Orte
Ideologie Rassismus (Nationalität / Herkunft)

Kurzfassung

Vor einer Bar kam es zu einer verbalen Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und dem Strafkläger, in deren Verlauf der Beschuldigte einen Karabiner gegen den Strafkläger richtete, ihm drohte, er werde ihn umbringen und ihn mehrfach als "Dreckstürken" beschimpfte. Dabei fühlte sich auch der Begleiter des Strafklägers bedroht. Die anwesenden Personen konnten dem Angeschuldigten die Waffe wegnehmen und es wurde unverzüglich die Polizei verständigt. Bei deren Eintreffen wirkte der Beschuldigte stark alkoholisiert. Er verhielt sich aufbrausend, lautstark und aggressiv. Weiter machte er während der Festnahme und der Befragung der Beteiligten vor Ort lautstark rassistische Äusserungen gegen den Strafkläger. Letzterer stellte bei der Polizei umgehend Strafantrag wegen Drohung und rassistischer Beleidigung.
Der Angeschuldigte erklärte in der untersuchungsrichterlichen Einvernahme, dass es richtig sei, dass er aufgrund einer an jenem Abend zwischen ihm und dem Kläger vorausgegangenen verbalen Auseinandersetzung zu Hause den Karabiner geholt und diesen gegen den Kläger gerichtet habe mit den Worten, er werde ihn erschiessen. Dies sei ein grosser Fehler gewesen und er habe dies nicht ernst gemeint. Er habe vorgängig zu Hause kontrolliert, dass die Waffe, die seiner Mutter gehöre, nicht geladen sei. Der Vorfall sei aufgrund seiner Angetrunkenheit geschehen. Er versicherte, dass er künftig den Strafkläger in Ruhe lasse.
Die zuständige Strafverfolgungsbehörde kommt hinsichtlich dieser Handllungen zum Schluss, dass sich der Beschuldigte der Drohung, der Rassendiskriminierung, des Vergehens gegen das Waffengesetz und der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes strafbar gemacht hat.

Entscheid

Die zuständige Strafverfolgungsbehörde spricht den Beschuldigten der Rassendiskriminierung gemäss Art. 261bis StGB, der Drohung, des Vergehens gegen das Waffengesetz sowie der Übertretung des BtMG schuldig. Er wird mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je CHF 30.00 bestraft. Ferner wird er mit einer Busse von CHF 200.00 bestraft. Für den Fall der Nichtleistung der Verbindungsbusse beträgt die Ersatzfreiheitsstrafe 7 Tage. Die Verfahrenskosten werden der beschuldigten Person auferlegt. Diese betragen CHF 2261.90.