Fall 2010-048N

Schwere rassistische Beleidigungen

Zürich

Verfahrensgeschichte
2010 2010-048N Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt die Beschuldigte.
Juristische Suchbegriffe
Tathandlung / Objektiver Tatbestand Herabsetzung oder Diskriminierung (Abs. 4 Hälfte 1)
Schutzobjekt keine Ausführungen zum Schutzobjekt
Spezialfragen zum Tatbestand keine
Stichwörter
Tätergruppen Privatpersonen
Opfergruppen Schwarze Personen / PoC
Tatmittel Wort;
Tätlichkeiten
Gesellschaftliches Umfeld Öffentliche Orte
Ideologie Rassismus (Hautfarbe)

Kurzfassung

Die Beschuldigte wurde in einem Restaurant von einer dunkelhäutigen Service-Angestellten bedient. Kurze Zeit später betrat der Ex-Ehemann der Beschuldigten, welcher mit einem Hausverbot in diesem Lokal belegt war, das Restaurant. Er wurde von der Serviertochter aufgefordert, das Lokal wieder zu verlassen. Daraufhin mischte sich die stark alkoholisierte Beschuldigte ein und begann die dunkelhäutige Geschädigte mehrfach in übler Weise mit rassendiskriminierenden Schimpfworten zu überhäufen. So betitelte die Beschuldigte die Serviertochter mit „Scheiss Ausländerin“, „Sauniggerfutz“, „Niggerhuer“ und „Niggernutte“. Als die Serviceangestellte schliesslich die Beschuldigte und deren Ex-Ehemann ultimativ zum Verlassen des Lokals aufforderte, versetzte die Beschuldigte der Geschädigten eine Ohrfeige. Die Ohrfeige hatte keine Schädigung der Gesundheit zur Folge.
Die zuständige Strafverfolgungsbehörde beurteilt, dass sich durch diese Verhalten die Beschuldigte der Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 StGB sowie der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 StGB schuldig gemacht habe.

Entscheid

Die zuständige Strafverfolgungsbehörde spricht die Beschuldigte der Rassendiskriminierung gemäss Art. 261bis Abs. 4 StGB schuldig. Sie wird mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je CHF 30.00 bestraft. Der Vollzug der Geldstrafe wird unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren aufgeschoben. Ferner wird sie mit einer Busse von CHF 300.00 bestraft. Für den Fall der Nichtleistung der Busse beträgt die Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage. Die Verfahrenskosten werden der beschuldigten Person auferlegt. Diese betragen CHF 700.00.