Fall 2011-012N
Basel-Landschaft
Verfahrensgeschichte | ||
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2011 | 2011-012N | Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Angeklagten. |
Juristische Suchbegriffe | |
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Tathandlung / Objektiver Tatbestand | Aufruf zu Hass und Diskriminierung (Abs. 1); Verbreiten von Ideologien (Abs. 2); Herabsetzung oder Diskriminierung (Abs. 4 Hälfte 1) |
Schutzobjekt | keine Ausführungen zum Schutzobjekt |
Spezialfragen zum Tatbestand | keine |
Stichwörter | |
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Tätergruppen | Privatpersonen; Jugendliche |
Opfergruppen | Juden; Ausländer und Angehörige verschiedener Ethnien |
Tatmittel | Schrift; Elektronische Kommunikation |
Gesellschaftliches Umfeld | Internet (ohne Soziale Medien) |
Ideologie | Antisemitismus; Rassismus (Nationalität / Herkunft) |
Der Angeklagte richtete mehrere Internet-Seiten mit rassendiskriminierendem Inhalt ein und betrieb diese. Auf diesen Internet-Seiten stellte er die Verbrechen der Wehrmacht und die Ausmasse des Holocaust in Frage, veröffentlichte antisemitische Comics und prangerte Verbrecher ausländischer Herkunft an.
Nach eigenen Angaben war der Angeklagte zum Tatzeitpunkt vom Nationalsozialismus überzeugt und wollte seine Überzeugung auf diese Weise verbreiten. In der Folge distanzierte er sich jedoch wieder klar von nationalsozialistischem, revisionistischem Gedankengut.
Zusätzlich gab der Angeklagte an, parallel zum Tatzeitraum, psychische Probleme gehabt zu haben.
Die zuständige Strafverfolgungsbehörde spricht den Angeklagten wegen Rassendiskriminierung schuldig und verurteilt ihn zu einer bedingt vollziehbaren persönlichen Leistung von 6 Tagen à 8 Arbeitsstunden.