Fall 2011-031N
Basel-Stadt
Verfahrensgeschichte | ||
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2011 | 2011-031N | Das Strafgericht des Kantons Basel Stadt verfügt ein Nichteintreten. |
Juristische Suchbegriffe | |
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Behörde/Instanz | Zuständige Strafverfolgungsbehörde |
Tathandlung / Objektiver Tatbestand | Herabsetzung oder Diskriminierung (Abs. 4 Hälfte 1) |
Schutzobjekt | keine Ausführungen zum Schutzobjekt |
Spezialfragen zum Tatbestand | Subjektiver Tatbestand |
Stichwörter | |
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Tätergruppen | Privatpersonen |
Opfergruppen | Ausländer und Angehörige verschiedener Ethnien |
Tatmittel | Wort; Tätlichkeiten |
Gesellschaftliches Umfeld | Öffentliche Orte |
Ideologie | Rassismus (Nationalität / Herkunft) |
Der gewaltbereite sowie alkoholisierte Angeklagte, dessen Gesinnung nach Einschätzung des Gerichts gegenüber fremdländischen Menschen nach wie vor von Missgunst und Hass geprägt ist, begab sich im Tram unvermittelt zu zwei türkischstämmigen Frauen, welch sich miteinander in ihrer Muttersprache unterhielten. Ohne jeglichen Anlass schlug er mit seiner flachen Hand an den Kopf einer der Frauen, währendem er sagte, dass sie "d' Schnurre" halten sollen. Daraufhin schlug er mit seiner Faust in ihr Gesicht. Auch der zweiten Frau, die intervenierte, versuchte er ins Gesicht zu schlagen.
Das Strafgericht des Kantons Basel-Stadt befand bei diesem Sachverhalt, dass der Tatbestand der Rassendiskriminierung gemäss Art.261bis StGB nicht erfüllt sei. Alleine die türkische Herkunft der Opfer vermöge keine rassistische Motivation des Angeklagten zu indizieren.
Das Strafgericht des Kantons Basel Stadt verfügt ein Nichteintreten bezüglich des Art. 261bis StGB.