Fall 2014-015N

Facebook Eintrag «N**** u detigs pack abschiesse»

Bern

Verfahrensgeschichte
2014 2014-015N Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Beschuldigten.
Juristische Suchbegriffe
Tathandlung / Objektiver Tatbestand Art. 261bis StGB / 171c MStG (keine Spezifizierung des Tatbestandes);
Herabsetzung oder Diskriminierung (Abs. 4 Hälfte 1)
Schutzobjekt keine Ausführungen zum Schutzobjekt
Spezialfragen zum Tatbestand keine
Stichwörter
Tätergruppen Privatpersonen
Opfergruppen Schwarze Personen / PoC
Tatmittel Schrift;
Elektronische Kommunikation
Gesellschaftliches Umfeld Soziale Medien
Ideologie Keine Angaben zur Ideologie

Kurzfassung

Der Angeklagte postete auf Facebook einen rassistischen Kommentar.

Sachverhalt

Der Beschuldigte postete auf der öffentlich zugänglichen Facebookseite „Gegen das Asylzentrum Schafhausen i.E.“ den Satz „…ufnes knapp 300 ihwohnerdorf 150 negere u detigs pack abschiesse…“.

Entscheid

Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Beschuldigten wegen Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 StGB zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 40.00, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren.