Fall 2014-015N
Bern
| Verfahrensgeschichte | ||
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| 2014 | 2014-015N | Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Beschuldigten. |
| Juristische Suchbegriffe | |
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| Tathandlung / Objektiver Tatbestand | Art. 261bis StGB / 171c MStG (keine Spezifizierung des Tatbestandes); Herabsetzung oder Diskriminierung (Abs. 4 Hälfte 1) |
| Schutzobjekt | keine Ausführungen zum Schutzobjekt |
| Spezialfragen zum Tatbestand | keine |
| Stichwörter | |
|---|---|
| Tätergruppen | Privatpersonen |
| Opfergruppen | Schwarze Personen / PoC |
| Tatmittel | Schrift; Elektronische Kommunikation |
| Gesellschaftliches Umfeld | Soziale Medien |
| Ideologie | Keine Angaben zur Ideologie |
Der Angeklagte postete auf Facebook einen rassistischen Kommentar.
Der Beschuldigte postete auf der öffentlich zugänglichen Facebookseite „Gegen das Asylzentrum Schafhausen i.E.“ den Satz „…ufnes knapp 300 ihwohnerdorf 150 negere u detigs pack abschiesse…“.
Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Beschuldigten wegen Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 StGB zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 40.00, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren.