Fall 2014-036N

Tätlicher Angriff und Ausruf «Juden raus»

Graubünden

Verfahrensgeschichte
2014 2014-036N Die beschuldigte Person wird unter anderem wegen Rassendiskriminierung (Art. 261bis Abs. 4 StGB) für schuldig erklärt.
Juristische Suchbegriffe
Tathandlung / Objektiver Tatbestand Herabsetzung oder Diskriminierung (Abs. 4 Hälfte 1)
Schutzobjekt Rasse;
Religion
Spezialfragen zum Tatbestand keine
Stichwörter
Tätergruppen Privatpersonen
Opfergruppen Juden
Tatmittel Tätlichkeiten
Gesellschaftliches Umfeld Öffentliche Orte
Ideologie Antisemitismus

Kurzfassung

Der Beschuldigte traf beschimpfte eine Person jüdischen Glaubens und griff sie tätlich an. Er wird unter anderem wegen Rassendiskriminierung (Art. 261bis Abs. 4 StGB) für schuldig erklärt.

Sachverhalt

Der Beschuldigte traf im Sommer 2014 auf den auf Grund der Kleidung als Person jüdischen Glaubens erkennbaren X. Da der Beschuldigte annahm, X. habe ihm zuvor mit seinem Auto den Weg abgeschnitten, griff er X. tätlich an. Dabei wurde die Brille von X. beschädigt, was der Beschuldigte bewusst in Kauf nahm. Zudem rief er dem Angegriffenen «Juden raus» zu und machte am eigenen Hals eine Geste, als wolle er diesen erwürgen. X. erlitt durch den Angriff Schürfwunden und wurde in Angst und Schrecken versetzt.

Entscheid

Die beschuldigte Person wird unter anderem wegen Rassendiskriminierung (Art. 261bis Abs. 4 StGB) für schuldig erklärt und mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 60.00, ausmachend CHF 1'800.00, bestraft. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. Der Beschuldigte wird zudem mit einer Busse von CHF 650.00 bestraft, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 10 Tagen. Die Kosten des Verfahrens im Umfang von CHF 657.00 werden dem Beschuldigten auferlegt.