Fall 2015-038N
Bern
Verfahrensgeschichte | ||
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2015 | 2015-038N | Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Beschuldigten. |
Juristische Suchbegriffe | |
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Behörde/Instanz | Zuständige Strafverfolgungsbehörde |
Tathandlung / Objektiver Tatbestand | Aufruf zu Hass und Diskriminierung (Abs. 1); Herabsetzung oder Diskriminierung (Abs. 4 Hälfte 1) |
Schutzobjekt | keine Ausführungen zum Schutzobjekt |
Spezialfragen zum Tatbestand | keine |
Stichwörter | |
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Tätergruppen | Privatpersonen |
Opfergruppen | Ausländer und Angehörige verschiedener Ethnien; Asyl Suchende; Weitere Opfergruppe |
Tatmittel | Schrift; Elektronische Kommunikation |
Gesellschaftliches Umfeld | Medien (inkl. Internet) |
Ideologie | Rassismus (Nationalität / Herkunft) |
Der Beschuldigte äusserte sich zu einem auf einer Anti-Asyl-Seite geposteten Artikel mit dem Titel „Franz Martin fühlt sich enttäuscht: Asylbewerber gehören nicht in eine Villa“ wie folgt: „Riese verdammti Sauerei!!!! Irgendwann ist das Fass voll, dann werden wir zur Selbstjustiz greifen!!!! Ab ins Boot und zurück in die wüste!!!!!“. Gemäss der Strafverfolgungsbehörde diskriminierte er damit öffentlich und in einer gegen die Menschenwürde verstossenden Art und Weise syrische Asylbewerber wegen ihrer Ethnie und rief zu Hass und Diskriminierung auf, was nach Art. 261bis Abs. 4 beziehungsweise Abs. 1 StGB strafbar ist.
Der Beschuldigte wird der Rassendiskriminierung gemäss Art. 261bis Abs. 1 und 4 StGB schuldig gesprochen und zu einer Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu je CHF 120.00, aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren, verurteilt. Auf den Widerruf zweier bereits in anderen Urteilen (Winterthur und Baden) ausgesprochenen Geldstrafen wird verzichtet. Ausserdem werden dem Beschuldigten die Verfahrenskosten auferlegt.