Fall 2015-040N

Äusserung in Kommentarspalte von «Blick am Abend»: „A.E.G. Asylanten-Entsorgungs-Gerät“

St. Gallen

Verfahrensgeschichte
2015 2015-040N Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Beschuldigten.
Juristische Suchbegriffe
Tathandlung / Objektiver Tatbestand Herabsetzung oder Diskriminierung (Abs. 4 Hälfte 1)
Schutzobjekt keine Ausführungen zum Schutzobjekt
Spezialfragen zum Tatbestand keine
Stichwörter
Tätergruppen Privatpersonen
Opfergruppen Muslime;
Ausländer und Angehörige verschiedener Ethnien;
Asyl Suchende
Tatmittel Schrift;
Elektronische Kommunikation;
Ton / Bild
Gesellschaftliches Umfeld Soziale Medien
Ideologie Muslimfeindlichkeit;
Rassismus (Nationalität / Herkunft)

Kurzfassung

Auf der Internetseite von „Blick am Abend“ erschien ein Bericht mit dem Titel „Ungarn mobilisiert tausende Polizisten, um den Flüchtlingsstrom aus Serbien unter Kontrolle zu bringen“. Darunter befand sich der Hinweis auf die Facebook-Aktion „Welcome Challenge“, bei der es darum ging, Flüchtlingen in irgendeiner Weise zu helfen. Der Beschuldigte kommentierte diesen Bericht, indem er ein Bild veröffentlichte, welches einen Galgen zeigte und mit „A.E.G. Asylanten-Entsorgungs-Gerät“ beschriftet war. Dazu fügte er den Kommentar „Ja am strik!“ an. Gemäss der Strafverfolgungsbehörde sprach der Beschuldigte durch diese mittels Wort und Bild getätigte Äusserung den damals an der serbisch-ungarischen Grenze befindlichen, vorwiegend syrischen Flüchtlingen das Recht auf Leben ab und setzt sie auf menschenunwürdige Weise herab. Die Strafverfolgungsbehörde war der Ansicht, der Beschuldigte habe mit Willen und Wissen gehandelt und sein Kommentar habe allein aufgrund ihrer ethnischen Herkunft und Glaubenszugehörigkeit auf die (seiner Ansicht nach muslimischen) syrischen Flüchtlinge abgezielt, was nach Art. 261bis StGB strafbar ist.

Entscheid

Der Beschuldigte wird der Rassendiskriminierung gemäss Art. 261bis StGB schuldig gesprochen und zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je CHF 90.00, aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren, und zu einer Busse von CHF 500.00, welche bei schuldhafter Nichtbezahlung in eine Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen umgewandelt wird, verurteilt. Ausserdem werden ihm die Verfahrenskosten auferlegt.