Fall 2015-060N
Basel-Landschaft
Verfahrensgeschichte | ||
---|---|---|
2015 | 2015-060N | Der Beschuldigte wird unter anderem der Rassendiskriminierung (Art. 261bis StGB) schuldig gesprochen. Er wird zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 9 Monaten, und mit einer Busse von CHF 300.00 bestraft. |
Juristische Suchbegriffe | |
---|---|
Tathandlung / Objektiver Tatbestand | Art. 261bis StGB / 171c MStG (keine Spezifizierung des Tatbestandes) |
Schutzobjekt | keine Ausführungen zum Schutzobjekt |
Spezialfragen zum Tatbestand | keine |
Stichwörter | |
---|---|
Tätergruppen | Keine Angaben zur Täterschaft |
Opfergruppen | Keine Angaben zur Opfergruppe |
Tatmittel | Keine Angaben zum Tatmittel |
Gesellschaftliches Umfeld | Keine Angaben zum gesellschaftlichen Umfeld |
Ideologie | Keine Angaben zur Ideologie |
Sachverhalt unbekannt. Der Beschuldigte wird unter anderem der Rassendiskriminierung (Art. 261bis StGB) schuldig gesprochen.
Sachverhalt unbekannt.
Der Beschuldigte wird unter anderem der Rassendiskriminierung (Art. 261bis StGB) schuldig gesprochen. Er wird zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 9 Monaten, bei einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt. Zudem wird er mit einer Busse von CHF 300.00 bestraft, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 3 Tagen. Die teilweisen Kosten des Verfahrens im Umfang von CHF 2’161.00 werden dem Beschuldigten auferlegt.