Fall 2015-065N
Bern
Verfahrensgeschichte | ||
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2015 | 2015-065N | Der Beschuldigte wird unter anderem der Rassendiskriminierung (Art. 261bis StGB) schuldig gesprochen. Er wird mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je CHF 30.00, und mit einer Busse von CHF 300.00 bestraft. |
Juristische Suchbegriffe | |
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Tathandlung / Objektiver Tatbestand | Verbreiten von Ideologien (Abs. 2) |
Schutzobjekt | Rasse; Religion |
Spezialfragen zum Tatbestand | keine |
Stichwörter | |
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Tätergruppen | Privatpersonen |
Opfergruppen | Juden; Ausländer und Angehörige verschiedener Ethnien |
Tatmittel | Ton / Bild; Verbreiten von rassistischem Material |
Gesellschaftliches Umfeld | Weiteres gesellschaftliches Umfeld |
Ideologie | Antisemitismus; Rechtsextremismus |
Der Beschuldigte transportierte in seinem Auto zwei CDs mit antisemitischem Inhalt.
Der Beschuldigte wird unter anderem der Rassendiskriminierung (Art. 261bis StGB) schuldig gesprochen.
Der Beschuldigte transportierte in seinem Auto zwei CDs mit nationalsozialistischen und antisemitischem Inhalt. Eine der CDs war zur Weiterverbreitung bestimmt. Da eine der CDs zur Weiterverbreitung bestimmt war, verstiess der Beschuldigte gemäss Staatsanwaltschaft gegen die Strafnorm gegen Rassendiskriminierung.
Der Beschuldigte wird unter anderem der Rassendiskriminierung (Art. 261bis StGB) schuldig gesprochen. Er wird mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je CHF 30.00, ausmachend CHF 1’200.00, bestraft. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben, unter Ansetzung einer Probezeit von vier Jahren. Der Beschuldigte wird zudem mit einer Busse von CHF 300.00 bestraft, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 10 Tagen. Die sichergestellten CDs werden vernichtet. Die Kosten des Verfahrens im Umfang von CHF 500.00 werden dem Beschuldigten auferlegt.