Fall 2016-031N
Zürich
Verfahrensgeschichte | ||
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2016 | 2016-031N | Die 1. Instanz ordnet eine stationäre Massnahme an. |
Juristische Suchbegriffe | |
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Tathandlung / Objektiver Tatbestand | Herabsetzung oder Diskriminierung (Abs. 4 Hälfte 1) |
Schutzobjekt | keine Ausführungen zum Schutzobjekt |
Spezialfragen zum Tatbestand | keine |
Stichwörter | |
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Tätergruppen | Keine Angaben zur Täterschaft |
Opfergruppen | Keine Angaben zur Opfergruppe |
Tatmittel | Keine Angaben zum Tatmittel |
Gesellschaftliches Umfeld | Keine Angaben zum gesellschaftlichen Umfeld |
Ideologie | Keine Angaben zur Ideologie |
Die Beschuldigte versuchte, der Geschädigten ihr Kopftuch wegzureissen und beschimpfte sie mit den Worten „Scheiss Islam», wobei dies von einer Vielzahl von Personen wahrgenommen werden konnte. Dabei nahm sie nach Ansicht der Staatsanwaltschaft zumindest in Kauf, dass sie durch diese Tätlichkeiten und die Beschimpfung die Geschädigte wegen ihrer Religion herabsetzte, was sie auch wollte. Weiter kratzte und packte die Beschuldigte die Geschädigte an deren Armen und Händen, sodass die Geschädigte leichte Kratzspuren erlitt, was die Beschuldigte durch ihr Verhalten zumindest in Kauf nahm.
Des Weiteren verursachte die Beschuldigte mehrere Sachbeschädigungen und beging Hausfriedensbruch, in dem sie unter anderem die Fensterscheibe einer Bar einwarf und ein Grundstück betrat, obwohl gegen sie ein Hausverbot ausgesprochen worden war.
Die Beschuldigte hat durch ihre Tathandlungen objektiv folgende Tatbestände erfüllt:
- mehrfache Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB,
- mehrfacher Hausfriedensbruch im Sinne von Art. 186 StGB,
- Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 261 bis StGB
- Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB,
- Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch im Sinne von Art. 94 Abs. 1 lit. b SVG,
- Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB sowie
- geringfügige Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 StGB in Verbindung mit Art. 172ter StGB.
Die Beschuldigte wird gestützt auf Art. 19 Abs. 1 StGB für diese Taten als nicht schuldfähig erklärt. Es wird eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) und Art. 60 Abs. 1 StGB (Suchtbehandlung) angeordnet. Kostenauflage ohne Bezifferung der Kosten.