Fall 2016-057N
Zürich
| Verfahrensgeschichte | ||
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| 2016 | 2016-057N | Der Beschuldigte wird der Rassendiskriminierung (Art. 261bis Abs. 4 StGB) schuldig gesprochen. |
| Juristische Suchbegriffe | |
|---|---|
| Tathandlung / Objektiver Tatbestand | Herabsetzung oder Diskriminierung (Abs. 4 Hälfte 1); Leugnung von Völkermord (Abs. 4 Hälfte 2) |
| Schutzobjekt | Rasse; Religion |
| Spezialfragen zum Tatbestand | Öffentlichkeit; Subjektiver Tatbestand |
| Stichwörter | |
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| Tätergruppen | Privatpersonen |
| Opfergruppen | Juden |
| Tatmittel | Wort; Schrift |
| Gesellschaftliches Umfeld | Soziale Medien |
| Ideologie | Antisemitismus |
Der Beschuldigte kommentierte einen auf der Plattform «Facebook» veröffentlichten und für alle User zugänglichen Onlineartikel von «Blick am Abend» mit rassistischem Kommentar. Der Beschuldigte wird der Rassendiskriminierung (Art. 261bis Abs. 4 StGB) schuldig gesprochen.
Der Beschuldigte kommentierte einen auf der Plattform «Facebook» veröffentlichten und für alle User zugänglichen Onlineartikel von «Blick am Abend» mit den Worten «Jude= Gaskammer= die Welt ist zufrieden», wodurch er Menschen jüdischer Glaubens diskriminierte und in ihrer Menschenwürde herabsetzte, was der Beschuldigte wusste.
Der Beschuldigte wird der Rassendiskriminierung (Art. 261bis Abs. 4 StGB) schuldig gesprochen. Er wird mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 50.00, ausmachend CHF 3’000.00, bestraft. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. Der Beschuldigte wird zudem mit einer Busse von CHF 300.00 bestraft, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 3 Tagen. Die Kosten des Verfahrens im Umfang von CHF 800.00 werden dem Beschuldigten auferlegt.