Fall 2017-034N

Ausländerfeindlicher Facebook-Kommentar: «Adolf wo bist du. du hättes diese packt durch den Ofen geschikt.»

Bern

Verfahrensgeschichte
2017 2017-034N Die Staatsanwaltschaft verurteilt den Beschuldigte. Er wird der Rassendiskriminierung (Art. 261bis Abs. 1 und 2 StGB) schuldig gesprochen.
Juristische Suchbegriffe
Tathandlung / Objektiver Tatbestand Aufruf zu Hass und Diskriminierung (Abs. 1);
Verbreiten von Ideologien (Abs. 2)
Schutzobjekt keine Ausführungen zum Schutzobjekt
Spezialfragen zum Tatbestand keine
Stichwörter
Tätergruppen Privatpersonen
Opfergruppen Ausländer und Angehörige verschiedener Ethnien
Tatmittel Schrift;
Elektronische Kommunikation
Gesellschaftliches Umfeld Soziale Medien
Ideologie Rechtsextremismus;
Weitere Ideologien

Kurzfassung

Der Beschuldigte hinterliess in einer für alle User zugänglichen und damit öffentlichen Facebook-Gruppe mit dem Namen „DIE SCHWEIZER REGIERUNG MUSS ZURüCKTRETEN“ zu mehreren missmutigen Kommentaren zur Abstimmung über die erleichterte Einbürgerung einen diskriminierenden Kommentar.
Der Beschuldigte wird der Rassendiskriminierung (Art. 261bis Abs. 1 und 2 StGB) schuldig gesprochen.

Sachverhalt

Der Beschuldigte hinterliess in einer für alle User zugänglichen und damit öffentlichen Facebook-Gruppe mit dem Namen „DIE SCHWEIZER REGIERUNG MUSS ZURüCKTRETEN“ zu mehreren missmutigen Kommentaren zur Abstimmung über die erleichterte Einbürgerung den Kommentar: „Ich verschenke meine rote Scheisse wer will sie. Adolf wo bist du. du hättes diese packt durch den Ofen geschikt.“.

Rechtliche Erwägungen

Dieser Kommentar diene offensichtlich der rassistischen Hetze gegen Ausländerinnen und Ausländer und ziele direkt auf deren Existenzberechtigung in der Schweiz, indem unmissverständlich auf den Völkermord in den Konzentrationslagern während der Zeit des deutschen Nationalsozialismus angespielt und dieser verherrlicht werde, befand die Staatsanwaltschaft. Dies stelle eine Verletzung der Menschenwürde aller Ausländerinnen und Ausländer dar, welche sich in der Schweiz aufhalten und um eine Einbürgerung ersuchen könnten.

Entscheid

Der Beschuldigte wird der Rassendiskriminierung (Art. 261bis Abs. 1 und 2 StGB) schuldig gesprochen. Er wird mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 80.00, ausmachend CHF 1’600.00, bestraft. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. Die Kosten des Verfahrens im Umfang von CHF 500.00 werden dem Beschuldigten auferlegt.