Fall 2017-048N

Unbekannter Sachverhalt

Obwalden

Verfahrensgeschichte
2017 2017-048N
Juristische Suchbegriffe
Tathandlung / Objektiver Tatbestand Art. 261bis StGB / 171c MStG (keine Spezifizierung des Tatbestandes)
Schutzobjekt keine Ausführungen zum Schutzobjekt
Spezialfragen zum Tatbestand keine
Stichwörter
Tätergruppen Keine Angaben zur Täterschaft
Opfergruppen Keine Angaben zur Opfergruppe
Tatmittel Keine Angaben zum Tatmittel
Gesellschaftliches Umfeld Keine Angaben zum gesellschaftlichen Umfeld
Ideologie Keine Angaben zur Ideologie

Kurzfassung

Sachverhalt nicht bekannt. Der Beschuldigte wird der Rassendiskriminierung (Art. 261bis StGB) schuldig gesprochen.

Sachverhalt

Sachverhalt nicht bekannt.

Rechtliche Erwägungen

Die Staatsanwaltschaft verurteilt den Beschuldigte. Er wird der Rassendiskriminierung (Art. 261bis StGB) schuldig gesprochen.

Entscheid

Der Beschuldigte wird der Rassendiskriminierung (Art. 261bis StGB) schuldig gesprochen. Er wird mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 30.00, ausmachend CHF 900.00, bestraft. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. Der Beschuldigte wird zusätzlich mit einer Busse von CHF 2’00.00 bestraft, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 20 Tagen. Die Kosten des Verfahrens im Umfang von CHF 475.00 werden dem Beschuldigten auferlegt.