Fall 2018-016N
Luzern
Verfahrensgeschichte | ||
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2018 | 2018-016N | Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Beschuldigten wegen Rassendiskriminierung (Art. 261bis StGB). |
Juristische Suchbegriffe | |
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Tathandlung / Objektiver Tatbestand | Art. 261bis StGB / 171c MStG (keine Spezifizierung des Tatbestandes) |
Schutzobjekt | Religion |
Spezialfragen zum Tatbestand | keine |
Stichwörter | |
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Tätergruppen | Privatpersonen |
Opfergruppen | Muslime |
Tatmittel | Schrift |
Gesellschaftliches Umfeld | Medien (inkl. Internet) |
Ideologie | Muslimfeindlichkeit |
Der Angeklagte verfasste auf dem Facebook-Profil des Magazins Blick unter einem Artikel mithilfe seines Mobiltelefons rassistische Kommentare.
Nach Ansicht der Staatsanwaltschaft rief der Beschuldigte mit diesen Kommentaren auf einer öffentlich zugänglichen Internetplattform wissentlich und willentlich gegen Angehörige der Religion des Islams zum Hass auf und verstiess somit gegen Art. 261bis StGB.
Der Beschuldigte verfasste mit seinem Mobiltelefon auf dem Facebook-Profil der Zeitschrift Blick unter dem Artikel « Zu wenig Tage in der Schweiz verbracht - Ägypter wird ausgeschafft », die folgenden Kommentare: « Na endlich! Christen zu Christen, Araber zu Araber! »; «Und genau deswegen MUSS der Islam bekämpft und ausgerottet werden »; «Und genau darum muss der Islam ausgerottet werden, Ich figge Allah i Arsch. ».
Der Beschuldigte wird wegen Rassendiskriminierung schuldig erklärt und wird mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 30.00 und eine Busse von CHF 400.00 bestraft. Die Geldstrafe wird bedingt ausgesprochen bei einer Probezeit von 3 Jahren. Die Kosten des Verfahrens im Umfang von CHF 580.00 werden dem Beschuldigten auferlegt.