Fall 2018-068N

Islamfeindlicher Text auf Facebook

Zürich

Verfahrensgeschichte
2018 2018-068N Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 110.00 und mit einer Busse von CHF 800.00.
Juristische Suchbegriffe
Tathandlung / Objektiver Tatbestand Herabsetzung oder Diskriminierung (Abs. 4 Hälfte 1)
Schutzobjekt Religion
Spezialfragen zum Tatbestand Öffentlichkeit
Stichwörter
Tätergruppen Privatpersonen
Opfergruppen Muslime
Tatmittel Schrift;
Elektronische Kommunikation
Gesellschaftliches Umfeld Soziale Medien
Ideologie Muslimfeindlichkeit

Kurzfassung

Der Beschuldigte teilte bzw. postete den von ihm zuvor aus dem Internet kopierten nachgenannten Link (Text) unter seinem Facebook-Account in der geschlossenen Facebook-Gruppe «Plattform der Schweizerischen Volkspartei» und machte diesen somit den 126 Gruppen­Mitgliedern zugänglich.

Sachverhalt

Der Beschuldigte teilte bzw. postete den von ihm zuvor aus dem Internet kopierten nachgenannten Text unter seinem Facebook-Account in der geschlossenen Facebook-Gruppe «Plattform der Schweizerischen Volkspartei» und machte diesen somit den 126 Gruppen­Mitgliedern zugänglich.
«Solche Logik ist von Moslem-Weibern, die irgendwas mit Medien machen wollen, bevor sie zum Fick- und Gebärdienst bei ihrem Gebieter antreten, nicht zu erwarten. Sie zäumen das Pferd vor hinten auf Will sagen da sie wissen, dass ihr Gewalt-und-Mösen­ Kult namens Islam in unsere zivilisierte Welt so harmonisch hineinpasst wie eine Kugel in den Kopf, entern sie geschickt freiheitliche Ideale wie z.B. den Feminismus, cremen sie bis zur Unkenntlichkeit mit ihrer rückständigen Scheisse ein und präsentieren das Ergebnis als weibliche Selbstbestimmung und Modevielfalt. Solch ein Fan der Frauenerniedrigung und der Nonstop-Sexualisierung der Frau aus der Sicht eines Barbarenkultes ist eine Namenlose mit dem Namen Meltem Yurt. Klar, wenn Meltem Artikel bei der klammen Hufftingtonpost schreiben und ihr einziges selbstredend geflopptes Buch bei «CreateSpace lndependent Publishing» von Amazon selber veröffentlichen muss, weil kein Verlag es drucken wollte, kann es sich bei ihr nicht gerade um die hellste Kerze auf der Kulturbetrieb-Torte handeln. Dennoch ist es faszinierend, zu beobachten, dass selbst solche Medieneleven wie sie, die es unbedingt schaffen wollten, zu keiner anderen kreativen ldee fähig sind, als den journalistischen Berufstrotteln in gesettelter Positionen ihren Mist dummdreist nachzublöken

Rechtliche Erwägungen

Durch die mutwillige Verbreitung des fraglichen Textes in einem grösseren, nicht durch persönliche Beziehungen geprägten Personenkreis, machte sich der Beschuldigte dessen Inhalt zu eigen. Dabei sprach er den Angehörigen des islamischen Glaubens namentlich mit folgenden Äusserungen im Ergebnis die Gleichberechtigung und Gleichwertigkeit ab oder stellte diese zumindest infrage, was er zumindest in Kauf nahm.

Entscheid

Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 110.00, entsprechend CHF 3'300.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren.
Der Beschuldigte wird zudem mit einer Busse von CHF 800.00 bestraft, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 8 Tagen.