Fall 2021-033N

Rassistische Aussage in einer Bäckerei

Basel-Stadt

Verfahrensgeschichte
2021 2021-033N Die beschuldigte Person wird der Diskriminierung und Aufruf zu Hass für schuldig befunden (Art. 261bis Abs. 4 Hälfte 1 StGB) unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren (Art. 34, Art. 42 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1 StGB).
Die beschuldigte Person wird mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.00 bestraft (Art. 34 StGB).
Er wird mit einer Busse CHF 300.00 bestraft, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise eine Freiheitsstrafe von 3 Tagen (Art. 42 Abs. 4, Art. 106 StGB).
Juristische Suchbegriffe
Tathandlung / Objektiver Tatbestand Herabsetzung oder Diskriminierung (Abs. 4 Hälfte 1)
Schutzobjekt Rasse
Spezialfragen zum Tatbestand keine
Stichwörter
Tätergruppen Privatpersonen
Opfergruppen Schwarze Personen / PoC
Tatmittel Wort
Gesellschaftliches Umfeld Öffentliche Orte
Ideologie Rassismus (Hautfarbe)

Kurzfassung

Im gutbesuchten Cafébereich einer Bäckerei wandte sich der Beschuldigte an den Beschwerdeführer und fragte, für die anwesenden Gäste gut hörbar und in Anspielung auf die Hautfarbe des Beschwerdeführers, ob er wisse, was ein «Schoggiweggli» sei und fügte an, er (der Beschwerdeführer) solle aufpassen, dass er sich beim Essen nicht in die Finger beisse. Mit diesen Äusserungen hat der Beschuldigte den Beschwerdeführer öffentlich wegen seiner ‘Rasse’ oder ‘Ethnie’ in einer gegen die Menschenwürde verstossenden Weise herabgesetzt.

Sachverhalt

Als der Beschwerdeführer den gutbesuchten Cafébereich der Bäckerei betrat, sich an den Tisch zu seinen beiden bereits dort sitzenden Arbeitskollegen setzte und bei der Bedienung ein «Schoggiweggli» bestellte, wandte der am Nebentisch sitzende Beschuldigte sich an ihn und fragte, für die anwesenden Gäste gut hörbar und in Anspielung auf die Hautfarbe des Beschwerdeführers, ob er wisse, was ein «Schoggiweggli» sei und fügte an, er (der Beschwerdeführer) solle aufpassen, dass er sich beim Essen nicht in die Finger beisse.

Entscheid

Die beschuldigte Person wird der Diskriminierung und Aufruf zu Hass für schuldig befunden.