Fall 2021-054N

Zoombombing von Neonazis (Verfahren 1)

Zürich

Verfahrensgeschichte
2021 2021-054N Der Beschuldigte wurde der Diskriminierung und Aufruf zu Hass im Sinne von Art. 261bis StGB schuldig gesprochen.
Juristische Suchbegriffe
Tathandlung / Objektiver Tatbestand Aufruf zu Hass und Diskriminierung (Abs. 1);
Herabsetzung oder Diskriminierung (Abs. 4 Hälfte 1)
Schutzobjekt Rasse;
Ethnie;
Religion
Spezialfragen zum Tatbestand keine
Stichwörter
Tätergruppen Privatpersonen
Opfergruppen Juden;
Schwarze Personen / PoC
Tatmittel Wort;
Schrift;
Ton / Bild
Gesellschaftliches Umfeld Schule
Ideologie Antisemitismus;
Rassismus (Hautfarbe);
Rechtsextremismus

Kurzfassung

Der Beschuldigte hatte den übrigen Beschuldigten zunächst die Zugangsdaten zu einer «Zoom-Veranstaltung» gesendet und gab ihnen die Anweisung, diese mit rassistischen Sprüchen zu stören.
Der Beschuldigte wurde der Diskriminierung und Aufruf zu Hass im Sinne von Art. 261bis StGB schuldig gesprochen.

Sachverhalt

Der Beschuldigte hatte den übrigen Beschuldigten zunächst die Zugangsdaten zu einer «Zoom-Veranstaltung» gesendet und gab ihnen die Anweisung, diese mit rassistischen Sprüchen zu stören.
Mittels der Audiofunktion tätigten die Beschuldigten die Äusserungen «Heil Hitler», «Sieg Heil», «what does nazi mean, nazi means a good person» und beschrifteten über die Annotationsfunktion die vom Dozenten gezeigten Folien mit «Neger» sowie mit Hinweisen auf den Geburtstag von Adolf Hitler, welcher sich am 20.04. jährte.

Rechtliche Erwägungen

Mit diesen mündlichen und schriftlichen Äusserungen verbreiteten die Beschuldigten die Ideologie des Nationalsozialismus und diskriminierten die Gruppe der Juden und diejenige dunkelhäutiger Menschen, indem sie diese aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu diesen Gruppen in ihrer Menschenwürde krass herabsetzten und Hass gegen sie schürten, was die Beschuldigten wussten oder zumindest in Kauf nahmen
Die genannten Beschuldigten handelten dabei aufgrund des vor diesem Zoom Meetings gefassten, gemeinsamen, zumindest konkludenten Handlungsentschlusses, die Online Vorlesung durch rechtsextreme und rassistische Äusserungen zu stören, womit jeder, soweit er nicht persönlich handelte, mit den Handlungen des Andern einverstan­den war bzw. diese zumindest billigte.
Siehe auch Verfahren : 2021-055N, 2021-056N, 2021-057N, 2021-058N

Entscheid


Der beschuldigte wurde der Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 261bis StGB schuldig gesprochen.
Die beschuldigte Person wird bestraft mit einer Geldstrafe von 50 Tagessatzen zu je CHF 30.00, entsprechend CHF 1'500.00, wovon 2 Tagessatze durch Haft erstanden sind. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren.
Die beschuldigte Person wird zudem mit einer Busse von CHF 400.00 bestraft, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 4 Tagen.