Fall 2021-081N

Die Banane sei für ihn

Bern

Verfahrensgeschichte
2021 2021-081N Der Beschuldigte wird wegen Rassendiskriminierung i.S.v. Art. 261bis Abs. 4 StGB schuldig gesprochen.
Juristische Suchbegriffe
Tathandlung / Objektiver Tatbestand Herabsetzung oder Diskriminierung (Abs. 4 Hälfte 1)
Schutzobjekt Rasse
Spezialfragen zum Tatbestand keine
Stichwörter
Tätergruppen Privatpersonen
Opfergruppen Schwarze Personen / PoC
Tatmittel Wort;
Gesten / Gebärden
Gesellschaftliches Umfeld Öffentliche Orte
Ideologie Rassismus (Hautfarbe)

Kurzfassung

Der Beschuldigte nahm im Coop Pronto eine Banane aus dem Regal und streckte diese einem Schwarzen Mann entgegen und sagte ihm dazu, dass diese für ihn sei.
Der Beschuldigte wird wegen Rassendiskriminierung i.S.v. Art. 261bis Abs. 4 StGB schuldig gesprochen.

Sachverhalt

Der Beschuldigte nahm im Coop Pronto eine Banane aus dem Regal und streckte diese einem Schwarzen Mann entgegen und sagte ihm dazu, dass diese für ihn sei. Dabei lachte der Beschuldigte laut.

Rechtliche Erwägungen

Indem der Beschuldigte die Person mit dieser Geste sinngemäss mit Affen/nicht menschlichen Primaten verglich, setzte er diesen aufgrund seiner Rasse bewusst in dessen Anspruch auf menschlich-sittlichen Geltung herab.

Entscheid

Der Beschuldigte wird wegen Rassendiskriminierung i.S.v. Art. 261bis Abs. 4 StGB schuldig gesprochen. Er wird zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je CHF 50.00 verurteilt.