Fall 2021-081N
Bern
Verfahrensgeschichte | ||
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2021 | 2021-081N | Der Beschuldigte wird wegen Rassendiskriminierung i.S.v. Art. 261bis Abs. 4 StGB schuldig gesprochen. |
Juristische Suchbegriffe | |
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Tathandlung / Objektiver Tatbestand | Herabsetzung oder Diskriminierung (Abs. 4 Hälfte 1) |
Schutzobjekt | Rasse |
Spezialfragen zum Tatbestand | keine |
Stichwörter | |
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Tätergruppen | Privatpersonen |
Opfergruppen | Schwarze Personen / PoC |
Tatmittel | Wort; Gesten / Gebärden |
Gesellschaftliches Umfeld | Öffentliche Orte |
Ideologie | Rassismus (Hautfarbe) |
Der Beschuldigte nahm im Coop Pronto eine Banane aus dem Regal und streckte diese einem Schwarzen Mann entgegen und sagte ihm dazu, dass diese für ihn sei.
Der Beschuldigte wird wegen Rassendiskriminierung i.S.v. Art. 261bis Abs. 4 StGB schuldig gesprochen.
Der Beschuldigte nahm im Coop Pronto eine Banane aus dem Regal und streckte diese einem Schwarzen Mann entgegen und sagte ihm dazu, dass diese für ihn sei. Dabei lachte der Beschuldigte laut.
Indem der Beschuldigte die Person mit dieser Geste sinngemäss mit Affen/nicht menschlichen Primaten verglich, setzte er diesen aufgrund seiner Rasse bewusst in dessen Anspruch auf menschlich-sittlichen Geltung herab.
Der Beschuldigte wird wegen Rassendiskriminierung i.S.v. Art. 261bis Abs. 4 StGB schuldig gesprochen. Er wird zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je CHF 50.00 verurteilt.