Fall 2022-123N
Bern
Verfahrensgeschichte | ||
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2022 | 2022-123N | Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verfügt eine Nichtanhandnahme. |
Juristische Suchbegriffe | |
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Tathandlung / Objektiver Tatbestand | Art. 261bis StGB / 171c MStG (keine Spezifizierung des Tatbestandes) |
Schutzobjekt | keine Ausführungen zum Schutzobjekt |
Spezialfragen zum Tatbestand | keine |
Stichwörter | |
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Tätergruppen | Privatpersonen |
Opfergruppen | Keine Angaben zur Opfergruppe |
Tatmittel | Verbreiten von rassistischem Material |
Gesellschaftliches Umfeld | Internet (ohne Soziale Medien) |
Ideologie | Keine Angaben zur Ideologie |
Auf der Verkaufsplattform tutti.ch wurde ein rassistisches Inserat veröffentlicht. Das vorliegende Verfahren wurde gegen den Verwender einer bestimmten E-Mail- und IP-Adresse eröffnet. Der Beschuldigte hatte jedoch gemäss seinen glaubhaften Aussagen nichts mit der Aufgabe des Inserates zu tun. Vielmehr war sein Sohn dafür verantwortlich (vgl. EKR 2022-124N).
Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verfügt eine Nichtanhandnahme.Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verfügt eine Nichtanhandnahme.
Auf der Verkaufsplattform tutti.ch wurde ein rassistisches Inserat veröffentlicht. Gemäss glaubhaften Aussagen des Beschuldigten, hatte er jedoch nichts mit der Aufgabe des Inserates zu tun. Sein Sohn ist demgegenüber geständig, das fragliche Inserat aufgegeben zu haben (vgl. EKR 2022-124N)
Das vorliegende Verfahren wurde gegen den Verwender einer bestimmten E-Mail- und IP-Adresse eröffnet. Der Beschuldigte wurde durch die Polizei automatisch als beschuldigte Person – statt als Auskunftsperson – einvernommen.
Es hat demzufolge eine Nichtanhandnahme zu erfolgen, auch zu dokumentieren, dass der Beschuldigte als Täter ausgeschlossen werden kann.
Der eigentliche Täter ist der Sohn des Beschuldigten. Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verfügt somit eine Nichtanhandnahme, auch um zu dokumentieren, dass der Beschuldigte als Täter ausgeschlossen werden kann.