Fall 2022-123N

Rassistisches Inserat auf tutti.ch 1

Bern

Verfahrensgeschichte
2022 2022-123N Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verfügt eine Nichtanhandnahme.
Juristische Suchbegriffe
Tathandlung / Objektiver Tatbestand Art. 261bis StGB / 171c MStG (keine Spezifizierung des Tatbestandes)
Schutzobjekt keine Ausführungen zum Schutzobjekt
Spezialfragen zum Tatbestand keine
Stichwörter
Tätergruppen Privatpersonen
Opfergruppen Keine Angaben zur Opfergruppe
Tatmittel Verbreiten von rassistischem Material
Gesellschaftliches Umfeld Internet (ohne Soziale Medien)
Ideologie Keine Angaben zur Ideologie

Kurzfassung

Auf der Verkaufsplattform tutti.ch wurde ein rassistisches Inserat veröffentlicht. Das vorliegende Verfahren wurde gegen den Verwender einer bestimmten E-Mail- und IP-Adresse eröffnet. Der Beschuldigte hatte jedoch gemäss seinen glaubhaften Aussagen nichts mit der Aufgabe des Inserates zu tun. Vielmehr war sein Sohn dafür verantwortlich (vgl. EKR 2022-124N).
Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verfügt eine Nichtanhandnahme.Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verfügt eine Nichtanhandnahme.

Sachverhalt

Auf der Verkaufsplattform tutti.ch wurde ein rassistisches Inserat veröffentlicht. Gemäss glaubhaften Aussagen des Beschuldigten, hatte er jedoch nichts mit der Aufgabe des Inserates zu tun. Sein Sohn ist demgegenüber geständig, das fragliche Inserat aufgegeben zu haben (vgl. EKR 2022-124N)

Rechtliche Erwägungen

Das vorliegende Verfahren wurde gegen den Verwender einer bestimmten E-Mail- und IP-Adresse eröffnet. Der Beschuldigte wurde durch die Polizei automatisch als beschuldigte Person – statt als Auskunftsperson – einvernommen.
Es hat demzufolge eine Nichtanhandnahme zu erfolgen, auch zu dokumentieren, dass der Beschuldigte als Täter ausgeschlossen werden kann.

Entscheid

Der eigentliche Täter ist der Sohn des Beschuldigten. Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verfügt somit eine Nichtanhandnahme, auch um zu dokumentieren, dass der Beschuldigte als Täter ausgeschlossen werden kann.