Fall 2022-129N

Serben nicht vom Schutzobjekt erfasst

Basel-Stadt

Verfahrensgeschichte
2022 2022-129N Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verfügt eine Nichtanhandnahme.
Juristische Suchbegriffe
Tathandlung / Objektiver Tatbestand Art. 261bis StGB / 171c MStG (keine Spezifizierung des Tatbestandes)
Schutzobjekt Schutzobjekt allgemein
Spezialfragen zum Tatbestand keine
Stichwörter
Tätergruppen Keine Angaben zur Täterschaft
Opfergruppen Ausländer und Angehörige verschiedener Ethnien
Tatmittel Schrift
Gesellschaftliches Umfeld Soziale Medien
Ideologie Rassismus (Nationalität / Herkunft)

Kurzfassung

Der Beschuldigte verfasste einen Kommentar auf YouTube, mit dem er Serben diskriminierte.
Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verfügt eine Nichtanhandnahme.

Sachverhalt

Der Beschuldigte verfasste einen Kommentar auf YouTube, mit dem er Serben diskriminierte.

Rechtliche Erwägungen

Auf die Strafanzeige wird nicht eingetreten, da der Tatbestand oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Vorliegend sind Personen und Gruppen, denen lediglich die nationale Zugehörigkeit gemeinsam ist, wie bei Serben, nicht vom Straftatbestand des Art. 261bis StGB erfasst.

Entscheid

Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verfügt eine Nichtanhandnahme.