Fall 2022-129N
Basel-Stadt
Verfahrensgeschichte | ||
---|---|---|
2022 | 2022-129N | Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verfügt eine Nichtanhandnahme. |
Juristische Suchbegriffe | |
---|---|
Tathandlung / Objektiver Tatbestand | Art. 261bis StGB / 171c MStG (keine Spezifizierung des Tatbestandes) |
Schutzobjekt | Schutzobjekt allgemein |
Spezialfragen zum Tatbestand | keine |
Stichwörter | |
---|---|
Tätergruppen | Keine Angaben zur Täterschaft |
Opfergruppen | Ausländer und Angehörige verschiedener Ethnien |
Tatmittel | Schrift |
Gesellschaftliches Umfeld | Soziale Medien |
Ideologie | Rassismus (Nationalität / Herkunft) |
Der Beschuldigte verfasste einen Kommentar auf YouTube, mit dem er Serben diskriminierte.
Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verfügt eine Nichtanhandnahme.
Der Beschuldigte verfasste einen Kommentar auf YouTube, mit dem er Serben diskriminierte.
Auf die Strafanzeige wird nicht eingetreten, da der Tatbestand oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Vorliegend sind Personen und Gruppen, denen lediglich die nationale Zugehörigkeit gemeinsam ist, wie bei Serben, nicht vom Straftatbestand des Art. 261bis StGB erfasst.
Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verfügt eine Nichtanhandnahme.