Fall 2022-133N
Zug
Verfahrensgeschichte | ||
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2022 | 2022-133N | Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verfügt betreffend Diskriminierung und Aufruf zu Hass eine Einstellung. |
Juristische Suchbegriffe | |
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Tathandlung / Objektiver Tatbestand | Art. 261bis StGB / 171c MStG (keine Spezifizierung des Tatbestandes) |
Schutzobjekt | Ethnie |
Spezialfragen zum Tatbestand | keine |
Stichwörter | |
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Tätergruppen | Privatpersonen |
Opfergruppen | Ausländer und Angehörige verschiedener Ethnien |
Tatmittel | Wort |
Gesellschaftliches Umfeld | Nachbarschaft |
Ideologie | Rassismus (Nationalität / Herkunft) |
Der Beschuldigte soll gegenüber seiner Nachbarin – einer Ukrainischen Staatsbürgerin – auf Englisch und Deutsch gedroht haben «I kill you! Fuck you! Ich bringe dich um!» und «Endlich gehst du weg. Ich habe dich von hier rausgeworfen. Gehst du nach deiner Ukraine, ein Platz ist dort.»
Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verfügt betreffend Beschimpfung, Drohung, Diskriminierung und Aufruf zu Hass und falsche Anschuldigung eine Einstellung des Strafverfahrens.
Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, dass er seine Nachbarin zu Unrecht wegen Sachbeschädigung und versuchter Körperverletzung angezeigt und sich dadurch der falschen Anschuldigung strafbar gemacht habe.
Der Beschuldigte soll gegenüber seiner Nachbarin – einer Ukrainischen Staatsbürgerin – auf Englisch und Deutsch gedroht haben «I kill you! Fuck you! Ich bringe dich um!» und «Endlich gehst du weg. Ich habe dich von hier rausgeworfen. Gehst du nach deiner Ukraine, ein Platz ist dort.» Diese Beschimpfungen waren eine Reaktion darauf, dass die Nachbarin ihm Wasser auf seinen Grill geschüttet hat.
Die Nachbarin reicht einen USB-Stick nach und bringt vor, dass sich die angezeigten Ereignisse von September bis November zugetragen hätten. Auf dem USB-Stick befinden sich u.a. folgende Dateien:
- Ein Video, das eine männliche Person – mutmasslich den Beschuldigten – zeigt, welche auf dem Gartensitzplatz der Erdgeschosswohnung das Grillfeuer betreut
- Eine Tonaufnahme, auf welcher eine männliche Person zu hören ist, die schreit «nüt chasch, fuck you, fuck you, fuck you».
- Ein Video, in welchem Geschrei zu hören ist und sodann eine männliche Person sagt «ich bringe sie um… ich bringe sie um, los».
Der Diskriminierung und Aufruf zu Hass gemäss Art. 261bis StGB macht sich strafbar, wer öffentlich gegen eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie, Religion oder sexuellen Orientierung zu Hass oder zu Diskriminierung aufruft.
Wie schon erwähnt, sieht die Nachbarin in der Äusserung des Beschuldigten («Endlich gehst zu weg. Ich habe dich von hier rausgeworfen. Gehst du nach deiner Ukraine, ein Platz ist dort.») ein Verstoss gegen Art. 261bis StGB. Mit dieser Äusserung hat der Beschuldigte jedoch weder zu Hass noch zu Diskriminierung aufgerufen, sondern lediglich den Wunsch geäussert, dass die Nachbarin die Schweiz verlassen soll. Damit erfüllt der Beschuldigte den Tatbestand von Art. 261bis StGB nicht. Die diesbezügliche Strafuntersuchung wird aus diesem Grund eingestellt.
Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verfügt betreffend Beschimpfung, Drohung, Diskriminierung und Aufruf zu Hass und falsche Anschuldigung eine Einstellung des Strafverfahrens.