Fall 2023-007N

Bezugnahme zu Srebrenica

Aargau

Verfahrensgeschichte
2023 2023-007N Die zuständige Strafverfolgungsbehörde spricht den Beschuldigten wegen öffentlichem Aufruf zu Hass oder Diskriminierung und öffentlicher Herabsetzung oder Diskriminierung gemäss 261bis Abs. 1 und 4 StGB schuldig.
Juristische Suchbegriffe
Tathandlung / Objektiver Tatbestand Aufruf zu Hass und Diskriminierung (Abs. 1);
Herabsetzung oder Diskriminierung (Abs. 4 Hälfte 1)
Schutzobjekt Ethnie
Spezialfragen zum Tatbestand keine
Stichwörter
Tätergruppen Privatpersonen
Opfergruppen Ausländer und Angehörige verschiedener Ethnien
Tatmittel Schrift;
Elektronische Kommunikation
Gesellschaftliches Umfeld Soziale Medien
Ideologie Rassismus (Nationalität / Herkunft)

Kurzfassung

Der Beschuldigte hinterliess im Chat-Bereich einer deutschen Fernsehsendung einen Kommentar, der auf die Geschehnisse in Srebrenica während des Bosnienkriegs Bezug nahm und schrieb, es schade zu finden, dass nicht auch die Eltern eines anderen Users während dieses Ereignisses dabei waren.

Damit machte er sich dem öffentlichen Aufruf zu Hass oder Diskriminierung und der öffentlichen Herabsetzung oder Diskriminierung gemäss 261bis Abs. 1 und 4 StGB schuldig.

Sachverhalt

Der Beschuldigte veröffentlichte unter einem User-Namen im Chat-Bereich einer deutschen Fernsehsendung den folgenden Kommentar: «@Lol111 du [Wecker und weiterer, nicht erkennbarer Emoji] deine ganze Verwandtschaft wurde in Srebrenica eliminiert, schaden waren deine Eltern nicht auch dabei [sic!]».

Rechtliche Erwägungen

Den Kommentar hat der Beschuldigte im genannten Chat-Forum einem unbestimmten Kreis von Personen wissentlich und willentlich öffentlich zugänglich gemacht. Der Beschuldigte nahm darin Bezug auf den Völkermord in Srebrenica, der im Rahmen einer militärischen Auseinandersetzung während des Bosnienkriegs (1992-1995) stattgefunden hat. Indem der Beschuldigte schrieb, es schade zu finden, dass die erwähnten Eltern eines anderen Chat-Users, welche mutmasslich vom Krieg betroffen waren, nicht dabei waren, hat er sich aufgrund der vorgenannten Artikel strafbar gemacht.

Entscheid

Die zuständige Strafverfolgungsbehörde spricht den Beschuldigten wegen öffentlichem Aufruf zu Hass oder Diskriminierung und öffentlicher Herabsetzung oder Diskriminierung gemäss 261bis Abs. 1 und 4 StGB schuldig.