Fall 2024-003N

Antisemitische Beschimpfungen gegen eine staatliche Stelle

Thurgau

Verfahrensgeschichte
2024 2024-003N Die zuständige Strafverfolgungsbehörde spricht den Beschuldigten unter anderem der Diskriminierung durch Herabsetzung aufgrund der «Rasse», Ethnie oder Religion (Art. 261bis Abs. 4 StGB) schuldig.
Juristische Suchbegriffe
Tathandlung / Objektiver Tatbestand Herabsetzung oder Diskriminierung (Abs. 4 Hälfte 1)
Schutzobjekt Ethnie;
Religion
Spezialfragen zum Tatbestand keine
Stichwörter
Tätergruppen Privatpersonen
Opfergruppen Juden
Tatmittel Schrift
Gesellschaftliches Umfeld Soziale Medien
Ideologie Antisemitismus

Kurzfassung

A. (der Beschuldigte) veröffentlicht auf seinem öffentlich zugänglichen Facebook-Profil mehrmals Beschimpfungen und Bedrohungen gegen eine staatliche Stelle und eine Bank, insbesondere: «verdammte Drecksjuden», «jüdische Bastarde» und «Ben Gurion Schweine». A. wird zusätzlich noch anderer Straftaten beschuldigt.

Die zuständige Strafverfolgungsbehörde spricht den Beschuldigten unter anderem der Diskriminierung durch Herabsetzung aufgrund der «Rasse», Ethnie oder Religion (Art. 261bis Abs. 4 StGB), der Beschimpfung (Art. 177 Abs. 1 StGB) sowie der Gewalt oder Drohung gegen Behörden oder Beamte (Art. 285 Ziff. Abs. 1 Satz 1 StGB) schuldig.

Sachverhalt

A. (der Beschuldigte) veröffentlicht auf seinem öffentlich zugänglichen Facebook-Profil mehrmals Beschimpfungen und Bedrohungen gegen eine staatliche Stelle und eine Bank, insbesondere: «verdammte Drecksjuden», «jüdische Bastarde» und «Ben Gurion Schweine». A. wird zusätzlich noch anderer Straftaten beschuldigt.

Rechtliche Erwägungen

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Entscheid

Die zuständige Strafverfolgungsbehörde spricht den Beschuldigten unter anderem der Diskriminierung durch Herabsetzung aufgrund der «Rasse», Ethnie oder Religion (Art. 261bis Abs. 4 StGB), der Beschimpfung (Art. 177 Abs. 1 StGB) sowie der Gewalt oder Drohung gegen Behörden oder Beamte (Art. 285 Ziff. Abs. 1 Satz 1 StGB) schuldig.

Der Beschuldigte wird – in teilweisem Zusatz zu einem anderen Strafbefehl – zu einer bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 2 Monaten, mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 30.- je, sowie zu einer Busse von CHF 900.- verurteilt. Die Kosten des Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. Der Beschuldigte erhält die zuvor sichergestellten Stichwaffen zurück.