Fall 2024-004N

Antisemitische E-Mail

St. Gallen

Verfahrensgeschichte
2024 2024-004N Die zuständige Strafverfolgungsbehörde spricht den Beschuldigten der Beschimpfung (Art. 177 Abs. 1 StGB), der Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB) und des Aufrufs zu Hass oder Diskriminierung aufgrund der «Rasse», Ethnie oder Religion (Art. 261bis Abs. 1 StGB) schuldig.
Juristische Suchbegriffe
Tathandlung / Objektiver Tatbestand Aufruf zu Hass und Diskriminierung (Abs. 1)
Schutzobjekt Ethnie;
Religion
Spezialfragen zum Tatbestand keine
Stichwörter
Tätergruppen Privatpersonen
Opfergruppen Juden
Tatmittel Schrift;
Elektronische Kommunikation
Gesellschaftliches Umfeld Internet (ohne Soziale Medien)
Ideologie Antisemitismus

Kurzfassung

A. (Beschuldigter) schickt eine E-Mail an B. (Geschädigter) und über 30 weitere Empfängerinnen und Empfänger, hauptsächlich Personen aus Zeitungsredaktionen, als Reaktion auf eine Zeitungskolumne von B. Der Betreff lautet «B. enteignen» und das E-Mail erhält bedrohliche und hasserfüllte Äusserungen über Juden.

Die zuständige Strafverfolgungsbehörde spricht den Beschuldigten der Beschimpfung (Art. 177 Abs. 1 StGB), der Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB) und des Aufrufs zu Hass oder Diskriminierung aufgrund der «Rasse», Ethnie oder Religion (Art. 261bis Abs. 1 StGB) schuldig.

Sachverhalt

A. (Beschuldigter) schickt eine E-Mail an B. (Geschädigter) und über 30 weitere Empfängerinnen und Empfänger, hauptsächlich Personen aus Zeitungsredaktionen, als Reaktion auf eine Zeitungskolumne von B. Der Betreff lautet «B. enteignen» und das E-Mail erhält insbesondere Ausdrücke wie «die Drecksjuden heute in den USA und Europa des WEF und überall alle anderen enteignen und in Fallen locken», «Dreckstypen von Finanzjuden» oder «alle gehören verdammt und in Auschwitz sofort vergasst».

Rechtliche Erwägungen

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Entscheid

Die zuständige Strafverfolgungsbehörde spricht den Beschuldigten der Beschimpfung (Art. 177 Abs. 1 StGB), der Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB) und des Aufrufs zu Hass oder Diskriminierung aufgrund der «Rasse», Ethnie oder Religion (Art. 261bis Abs. 1 StGB) schuldig.

Der Beschuldigte wird zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je CHF 80.- verurteilt. Aufgrund von Vorstrafen wird die Strafe unbedingt gesprochen. Die Kosten des Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.