Fall 2024-017N
St. Gallen
Verfahrensgeschichte | ||
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2024 | 2024-017N | Die zuständige Strafverfolgungsbehörde stellt das Strafverfahren ein (Art. 319 ff. StPO). |
Juristische Suchbegriffe | |
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Tathandlung / Objektiver Tatbestand | Herabsetzung oder Diskriminierung (Abs. 4 Hälfte 1) |
Schutzobjekt | keine Ausführungen zum Schutzobjekt |
Spezialfragen zum Tatbestand | Subjektiver Tatbestand |
Stichwörter | |
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Tätergruppen | Täter unbekannt |
Opfergruppen | Keine Angaben zur Opfergruppe |
Tatmittel | Schrift; Ton / Bild; Verbreiten von rassistischem Material |
Gesellschaftliches Umfeld | Weiteres gesellschaftliches Umfeld |
Ideologie | Antisemitismus; Weitere Ideologien |
Unbekannte versenden ein Flugblatt, um gegen eine Privatschule in ihrer Region zu mobilisieren, die in den Medien regelmässig als rechts-esoterisches Gruppe dargestellt wird. Wörter wie «Eine Schule, die faschistische Motive verbirgt» und «Widerstand zu leisten», sowie Nazi-Symbole finden sich auf dem Flugblatt.
Die zuständige Strafverfolgungsbehörde stellt das Strafverfahren gegen Unbekannt ein (Art. 319 ff. StPO).
Unbekannte versenden ein Flugblatt, um gegen eine Privatschule in ihrer Region zu mobilisieren. Die Schule wird in den Medien regelmässig als rechts-esoterische Gruppe dargestellt, die der Naziszene in anderen Ländern nahestehe. Wörter wie «Eine Schule, die faschistische Motive verbirgt» und «Widerstand zu leisten» finden sich auf dem Flugblatt ebenso wie Symbole der Swastika und der doppelten Siegrune mit der Vermerk «Die Gestalter:innen dieses Flyers distanzieren sich von allfälligen faschistischen Symbolen und Inhalten». Der Sachverhalt wird beim Kantonalen Untersuchungsamt eingereicht.
Der reine Gebrauch von Nazi-Symbolen ist in der Schweiz nicht per se strafbar.
Betreffend die öffentliche Bekanntmachung des Flyers ist festzuhalten, dass dieser durch die unbekannten Urheber gemäss dem Wortlaut gerade nicht zum Zwecke der Verbreitung von rassistischen Ideologien publiziert worden war, sondern einer solchen entgegenzuwirken versuchte.
Die zuständige Strafverfolgungsbehörde stellt das Strafverfahren gegen Unbekannt ein (Art. 319 ff. StPO).