Fall 2024-017N

Flyer gegen eine Privatschule 2

St. Gallen

Verfahrensgeschichte
2024 2024-017N Die zuständige Strafverfolgungsbehörde stellt das Strafverfahren ein (Art. 319 ff. StPO).
Juristische Suchbegriffe
Tathandlung / Objektiver Tatbestand Herabsetzung oder Diskriminierung (Abs. 4 Hälfte 1)
Schutzobjekt keine Ausführungen zum Schutzobjekt
Spezialfragen zum Tatbestand Subjektiver Tatbestand
Stichwörter
Tätergruppen Täter unbekannt
Opfergruppen Keine Angaben zur Opfergruppe
Tatmittel Schrift;
Ton / Bild;
Verbreiten von rassistischem Material
Gesellschaftliches Umfeld Weiteres gesellschaftliches Umfeld
Ideologie Antisemitismus;
Weitere Ideologien

Kurzfassung

Unbekannte versenden ein Flugblatt, um gegen eine Privatschule in ihrer Region zu mobilisieren, die in den Medien regelmässig als rechts-esoterisches Gruppe dargestellt wird. Wörter wie «Eine Schule, die faschistische Motive verbirgt» und «Widerstand zu leisten», sowie Nazi-Symbole finden sich auf dem Flugblatt.

Die zuständige Strafverfolgungsbehörde stellt das Strafverfahren gegen Unbekannt ein (Art. 319 ff. StPO).

Sachverhalt

Unbekannte versenden ein Flugblatt, um gegen eine Privatschule in ihrer Region zu mobilisieren. Die Schule wird in den Medien regelmässig als rechts-esoterische Gruppe dargestellt, die der Naziszene in anderen Ländern nahestehe. Wörter wie «Eine Schule, die faschistische Motive verbirgt» und «Widerstand zu leisten» finden sich auf dem Flugblatt ebenso wie Symbole der Swastika und der doppelten Siegrune mit der Vermerk «Die Gestalter:innen dieses Flyers distanzieren sich von allfälligen faschistischen Symbolen und Inhalten». Der Sachverhalt wird beim Kantonalen Untersuchungsamt eingereicht.

Rechtliche Erwägungen

Der reine Gebrauch von Nazi-Symbolen ist in der Schweiz nicht per se strafbar.

Betreffend die öffentliche Bekanntmachung des Flyers ist festzuhalten, dass dieser durch die unbekannten Urheber gemäss dem Wortlaut gerade nicht zum Zwecke der Verbreitung von rassistischen Ideologien publiziert worden war, sondern einer solchen entgegenzuwirken versuchte.

Entscheid

Die zuständige Strafverfolgungsbehörde stellt das Strafverfahren gegen Unbekannt ein (Art. 319 ff. StPO).