Fall 2024-021N

Holocaustleugnung in einem Telegram-Kanal

St. Gallen

Verfahrensgeschichte
2024 2024-021N Die zuständige Strafverfolgungsbehörde spricht den Beschuldigten der mehrfachen Diskriminierung und Aufruf zu Hass (Art. 261bis Abs. 4 StGB) schuldig.
Juristische Suchbegriffe
Tathandlung / Objektiver Tatbestand Leugnung von Völkermord (Abs. 4 Hälfte 2)
Schutzobjekt Ethnie;
Religion
Spezialfragen zum Tatbestand Öffentlichkeit
Stichwörter
Tätergruppen Privatpersonen
Opfergruppen Juden
Tatmittel Schrift;
Elektronische Kommunikation
Gesellschaftliches Umfeld Soziale Medien
Ideologie Antisemitismus

Kurzfassung

A. (Beschuldigter) veröffentlicht in zwei Telegram-Kanälen Texte, die den Holocaust leugnen.

Die zuständige Strafverfolgungsbehörde spricht den Beschuldigten der mehrfachen Diskriminierung und Aufruf zu Hass (Art. 261bis Abs. 4 StGB) schuldig.

Sachverhalt

A. (Beschuldigter) veröffentlicht in einem Telegram-Kanal folgenden Text: «AUSCHWITZ FUSSBALL-SPIEL DER JUDEN! ALLES, WAS SIE DIR ÜBER EN HOLOCAUST ERZÄHLEN SIND JUDENLÜGEN, ES GAB KEINE GASKAMMERN, ES WAREN KEINE VERNICHTUNGS- SONDERN ARBEITSLAGER! ES GAB SCHWIMMBAD, BORDELL, ORCHESTER, […]»

In einem anderen Telegram-Kanal schrieb er: «[…] 1933, zum Zeitpunkt Hitler’s Machtübernahme, lebten in Deutschland 65 Millionen Menschen! Der Anteil der Bürger jüdischen Glaubens lag bei gerade mal bei 0,7 Prozent! […] 0,7% von 65 Millionen macht 455.000! D.h also, dass Hitler ab 1933 erstmal knapp 5,5 Millionen Juden ins 3. Reich holen musste, um diese dann vergasen zu können!? [Emojis] Macht total Sinn! [Emojis]».

Rechtliche Erwägungen

Den Telegram-Kanälen gehörte zu den jeweiligen Zeitpunkten eine unbekannte Anzahl Personen an, welche untereinander weder alle miteinander bekannt, noch durch persönliche Beziehungen miteinander verbunden waren. Sie bildeten auch keinen sonstwie durch Vertrauen geprägten engen Kreis, wessen sich der Beschuldigte bewusst war. Die Öffentlichkeit wird somit bejaht.

Entscheid

Die zuständige Strafverfolgungsbehörde spricht den Beschuldigten der mehrfachen Diskriminierung und Aufruf zu Hass (Art. 261bis Abs. 4 StGB) schuldig.

Eine Gesamtstrafe wird festgelegt. Der Beschuldigte wird insbesondere zu einer bedingt angesprochenen Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu CHF 130.- verurteilt. Die Kosten des Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.