Fall 2024-035N
Bern
Verfahrensgeschichte | ||
---|---|---|
2024 | 2024-035N | Die zuständige Strafverfolgungsbehörde spricht den Beschuldigten der Diskriminierung und Aufruf zu Hass (Art. 261bis Abs. 4 StGB) schuldig. |
Juristische Suchbegriffe | |
---|---|
Tathandlung / Objektiver Tatbestand | Herabsetzung oder Diskriminierung (Abs. 4 Hälfte 1) |
Schutzobjekt | Schutzobjekt allgemein |
Spezialfragen zum Tatbestand | keine |
Stichwörter | |
---|---|
Tätergruppen | Privatpersonen |
Opfergruppen | Schwarze Personen / PoC; Asyl Suchende; Weitere Opfergruppe |
Tatmittel | Schrift |
Gesellschaftliches Umfeld | Internet (ohne Soziale Medien) |
Ideologie | Rassismus (Nationalität / Herkunft); Rassismus (Hautfarbe) |
Auf einer via Internet öffentlich zugänglichen Onlinepetition verfasst und platziert A. (Beschuldigter) einen Kommentar mit folgendem Inhalt: «Verrat am eigenen Volke!!! Verhätschelung von Negern, Afghanen und anderen faulen Dreckspack».
Die zuständige Strafverfolgungsbehörde spricht den Beschuldigten der Diskriminierung und Aufruf zu Hass (Art. 261bis Abs. 4 StGB) schuldig.
Auf einer via Internet öffentlich zugänglichen Onlinepetition verfasst und platziert A. (Beschuldigter) einen Kommentar mit folgendem Inhalt: «Verrat am eigenen Volke!!! Verhätschelung von Negern, Afghanen und anderen faulen Dreckspack».
Durch den Kommentar verletzt A. die Menschenwürden von Asylsuchenden, spezifisch diejenige der Schwarzen Bevölkerung, indem er sie implizit durch die Verwendung des Wortes «anderen» am Ende der Aufzählung als faules Dreckspack und damit als minderwertige Menschen zweiter Klasse bezeichnete.
Die zuständige Strafverfolgungsbehörde spricht den Beschuldigten der Diskriminierung und Aufruf zu Hass (Art. 261bis Abs. 4 StGB) schuldig.
Der Beschuldigte wird zu einer Geldstrafe von 16 Tagessätzen zu CHF 120.-, sowie zu einer Busse von CHF 480.- verurteilt. Die Probezeit eine vorherige angesprochene Geldstrafe wird verlängert. Die Kosten des Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.