Fall 2024-035N

Kommentar auf einer Onlinepetition

Bern

Verfahrensgeschichte
2024 2024-035N Die zuständige Strafverfolgungsbehörde spricht den Beschuldigten der Diskriminierung und Aufruf zu Hass (Art. 261bis Abs. 4 StGB) schuldig.
Juristische Suchbegriffe
Tathandlung / Objektiver Tatbestand Herabsetzung oder Diskriminierung (Abs. 4 Hälfte 1)
Schutzobjekt Schutzobjekt allgemein
Spezialfragen zum Tatbestand keine
Stichwörter
Tätergruppen Privatpersonen
Opfergruppen Schwarze Personen / PoC;
Asyl Suchende;
Weitere Opfergruppe
Tatmittel Schrift
Gesellschaftliches Umfeld Internet (ohne Soziale Medien)
Ideologie Rassismus (Nationalität / Herkunft);
Rassismus (Hautfarbe)

Kurzfassung

Auf einer via Internet öffentlich zugänglichen Onlinepetition verfasst und platziert A. (Beschuldigter) einen Kommentar mit folgendem Inhalt: «Verrat am eigenen Volke!!! Verhätschelung von Negern, Afghanen und anderen faulen Dreckspack».

Die zuständige Strafverfolgungsbehörde spricht den Beschuldigten der Diskriminierung und Aufruf zu Hass (Art. 261bis Abs. 4 StGB) schuldig.

Sachverhalt

Auf einer via Internet öffentlich zugänglichen Onlinepetition verfasst und platziert A. (Beschuldigter) einen Kommentar mit folgendem Inhalt: «Verrat am eigenen Volke!!! Verhätschelung von Negern, Afghanen und anderen faulen Dreckspack».

Rechtliche Erwägungen

Durch den Kommentar verletzt A. die Menschenwürden von Asylsuchenden, spezifisch diejenige der Schwarzen Bevölkerung, indem er sie implizit durch die Verwendung des Wortes «anderen» am Ende der Aufzählung als faules Dreckspack und damit als minderwertige Menschen zweiter Klasse bezeichnete.

Entscheid

Die zuständige Strafverfolgungsbehörde spricht den Beschuldigten der Diskriminierung und Aufruf zu Hass (Art. 261bis Abs. 4 StGB) schuldig.

Der Beschuldigte wird zu einer Geldstrafe von 16 Tagessätzen zu CHF 120.-, sowie zu einer Busse von CHF 480.- verurteilt. Die Probezeit eine vorherige angesprochene Geldstrafe wird verlängert. Die Kosten des Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.