Cas 2003-019N
Argovie
Historique de la procédure | ||
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2003 | 2003-019N | 1. Instanz (Jugendanwaltschaft) verurteilt den Angeschuldigten. |
Critères de recherche juridiques | |
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Acte / Eléments constitutifs objectifs | Propagation d'une idéologie (al. 2) |
Objet de protection | |
Questions spécifiques sur l'élément constitutif |
Mots-clés | |
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Auteurs | Jeunes |
Victimes | Aucune indication sur la victime |
Moyens utilisés | Gestes |
Environnement social | Milieu scolaire |
Idéologie | Extrémisme de droite |
Der Angeklagte begleitete mit zwei weiteren Freunden an einem Nachmittag einen Kollegen in den Sekundarschulunterricht. Die vier Fünfzehnjährigen störten dort den Chemieunterricht. Beim Verlassen des Schulzimmers streckte der Angeklagte seinen Arm zum «Rütli- Schwur» hoch.
Die betroffene Lehrerin erstattete Anzeige wegen Hausfriedensbruchs gegen die Beteiligten. Gegen die beiden anderen Begleiter wurde je ein separates Verfahren geleitet (siehe Urteil 2003- 18).
Die Einvernahme des Jugendlichen, an welcher auch dessen Mutter teilnahm, fand vor der Jugendanwaltschaft statt. Laut vorliegendem Entscheid wurden die Vorkommnisse und deren Hintergründe eingehend erörtert, diese Erläuterungen sind jedoch nicht im Entscheid enthalten. Die Jugendanwaltschaft hielt fest, dass das fragliche Verhalten von einem fünfzehnjährigen Jugendlichen nicht mehr toleriert werde, sowie dass dieser die Folgen seines Handelns künftig besser bedenken müsse. Gleichzeitig stellte die Jugendanwaltschaft fest, dass eine Anordnung einer erzieherischen oder therapeutischen Massnahme nach Jugendstrafrecht Art. 91 f StGB aufgrund des Verhaltens des Jugendlichen nicht angezeigt erscheine, dieser somit zu bestrafen sei. Die Strafe mit Verpflichtung zu einer unentgeltlichen Arbeitsleistung von vier Tagen erscheine in Anbetracht der Persönlichkeit des Angeklagten wie auch seines Verschuldens angemessen. Die Arbeitsleistung müsse tadellos erfüllt werden, damit das Verfahren definitiv abgeschlossen werden könne.
Der Angeklagte wird von der Jugendanwältin des Hausfriedensbruches nach Art. 186 StGB und der Rassendiskriminierung gemäss Art. 261bis StGB schuldig gesprochen. Gestützt auf Art. 95 Ziff. 1 StGB wird er mit einer unentgeltlichen Arbeitsleistung von vier Tagen bestraft.