Cas 2006-044N

T-Shirt: «Hamas - unser Judenhasser»

Bâle-Campagne

Historique de la procédure
2006 2006-044N Die zuständige Strafverfolgungsbehörde stellt das Strafverfahren ein.
Critères de recherche juridiques
Acte / Eléments constitutifs objectifs Abaissement ou discrimination (al. 4 1ère phrase)
Objet de protection
Questions spécifiques sur l'élément constitutif Publiquement (en public)
Mots-clés
Auteurs Particuliers
Victimes Juifs
Moyens utilisés Ecrits
Environnement social Autre environnement social
Idéologie Antisémitisme

Synthèse

Anlässlich einer Hausdurchsuchung wurde im Zimmer der angeschuldigten Person ein T-Shirt mit der Aufschrift «Hamas - unser Judenhasser» beschlagnahmt.

Der Angeschuldigte bestreitet, dieses T-Shirt jemals in der Öffentlichkeit getragen zu haben und behauptet gar, dieses T-Shirt sei ihm gegen seinen Willen bei einer Internetbestellung von anderen Kleidungsstücken zugesandt worden.

Die zuständige Strafverfolgungsbehörde hält fest, dass dieses T-Shirt mit der besagten Aufschrift geeignet sei, den Tatbestand der Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 StGB zu erfüllen, wenn es in der Öffentlichkeit getragen würde. Der angeschuldigten Person könne jedoch nicht nachgewiesen werden, dass sie das jemals getan habe. Da somit kein hinreichender Beweis des Tatbestandes erbracht werden könne, sei das Verfahren einzustellen. Das T-Shirt wird gemäss Art. 58 StGB eingezogen.

Décision

Das Verfahren wird wegen Mangel an Beweisen eingestellt. Das T-Shirt wird gemäss Art. 58 StGB eingezogen.