Cas 2006-044N
Bâle-Campagne
Historique de la procédure | ||
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2006 | 2006-044N | Die zuständige Strafverfolgungsbehörde stellt das Strafverfahren ein. |
Critères de recherche juridiques | |
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Acte / Eléments constitutifs objectifs | Abaissement ou discrimination (al. 4 1ère phrase) |
Objet de protection | |
Questions spécifiques sur l'élément constitutif | Publiquement (en public) |
Mots-clés | |
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Auteurs | Particuliers |
Victimes | Juifs |
Moyens utilisés | Ecrits |
Environnement social | Autre environnement social |
Idéologie | Antisémitisme |
Anlässlich einer Hausdurchsuchung wurde im Zimmer der angeschuldigten Person ein T-Shirt mit der Aufschrift «Hamas - unser Judenhasser» beschlagnahmt.
Der Angeschuldigte bestreitet, dieses T-Shirt jemals in der Öffentlichkeit getragen zu haben und behauptet gar, dieses T-Shirt sei ihm gegen seinen Willen bei einer Internetbestellung von anderen Kleidungsstücken zugesandt worden.
Die zuständige Strafverfolgungsbehörde hält fest, dass dieses T-Shirt mit der besagten Aufschrift geeignet sei, den Tatbestand der Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 StGB zu erfüllen, wenn es in der Öffentlichkeit getragen würde. Der angeschuldigten Person könne jedoch nicht nachgewiesen werden, dass sie das jemals getan habe. Da somit kein hinreichender Beweis des Tatbestandes erbracht werden könne, sei das Verfahren einzustellen. Das T-Shirt wird gemäss Art. 58 StGB eingezogen.
Das Verfahren wird wegen Mangel an Beweisen eingestellt. Das T-Shirt wird gemäss Art. 58 StGB eingezogen.