Cas 2007-005N
St-Gall
Historique de la procédure | ||
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2007 | 2007-005N | Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Angeklagten. |
Critères de recherche juridiques | |
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Acte / Eléments constitutifs objectifs | Incitation à la haine et à la discrimination (al. 1) |
Objet de protection | |
Questions spécifiques sur l'élément constitutif |
Mots-clés | |
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Auteurs | Particuliers |
Victimes | Etrangers et membres d'autres ethnies |
Moyens utilisés | Déclarations orales |
Environnement social | Loisirs / Sport |
Idéologie | Racisme (nationalité / origine) |
Im August 2005 kam es früh morgens zu Auseinandersetzungen zwischen dem Angeklagten und seinem Cousin einerseits und verschiedenen Jugendlichen ausländischer Herkunft andererseits. Während diesen Auseinandersetzungen skandierten der Angeschuldigte und sein Mittäter (siehe EKR-Datenbank 2007-6) ausländerfeindliche Parolen wie zum Beispiel «Ausländer raus!», «Sieg heil!» und bezeichneten ihre Gegner hörbar als «Scheissjugos» und «Scheisstürken».
Mehrere Zeugen bestätigten, dass der Angeschuldigte an diesem Abend die Äusserungen getätigt hatte. Auch der Angeschuldigte räumte ein, dass es möglich sein könnte, dass er dies gesagt habe, er aber zu viel Alkohol getrunken habe. Auch dies wurde durch Zeugen bejaht.
Der vorliegende Entscheid enthält keine rechtlichen Erwägungen.
Der Beschuldigte wird der Rassendiskriminierung gemäss Art. 261bis Abs. 4 Hälfte 1 StGB schuldig gesprochen und zu einer bedingten Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu je CHF 90.-, also insgesamt CHF 450.- verurteilt.
Der Angeklagte wird der Rassendiskriminierung gemäss Art. 261bis Abs. 4 Hälfte 1 StGB schuldig gesprochen. Die zuständige Strafverfolgungsbehörde geht zu seinen Gunsten davon aus, dass er sich im Tatzeitpunkt, auf Grund seines übermässigen Alkoholkonsums, im Zustand verminderter Schuldfähigkeit befunden habe.
Der Angeklagte wird zu einer bedingten Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu je CHF 90.-, insgesamt zu CHF 450.- verurteilt.