Cas 2007-021N

Antisemitisches Gespräch in einem Chatroom

Argovie

Historique de la procédure
2007 2007-021N Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Angeklagten.
Critères de recherche juridiques
Acte / Eléments constitutifs objectifs Art. 261bis CP / 171c CPM (aucune spécification des éléments constitutifs)
Objet de protection
Questions spécifiques sur l'élément constitutif
Mots-clés
Auteurs Particuliers
Victimes Juifs
Moyens utilisés Ecrits;
Communication électronique
Environnement social Internet (sans réseaux sociaux)
Idéologie Antisémitisme

Synthèse

Der Angeklagte nahm im Chatroom von Swisstalk an einem Gespräch teil. In diesem Gespräch äusserte sich der Beschuldigte antisemitisch. Er bezeichnete einen anderen Gesprächspartner als «Drecksjuden». Auch weitere Personen bezeichnete er als «Drecksjuden». Israel Singer betitelte er als «Oberdrecksjuden». Dadurch hat sich der Angeklagte der Rassendiskriminierung (Art. 261bis StGB) schuldig gemacht.

Anlässlich der durchgeführten Hausdurchsuchung im Zusammenhang mit dem Untersuchungsverfahren betreffend Rassendiskriminierung wurden in den Räumlichkeiten des Beschuldigten ca. 21.5 Gramm Haschisch gefunden. Damit hat sich der Beschuldigte zusätzlich einer Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (Art. 19a Ziff. 1 BetmG) schuldig gemacht.

Der Angeklagte wird zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 200.-, insgesamt CHF 2'000.-, und einer Busse von CHF 200.- verurteilt.

Décision

Der Angeklagte wird zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 200.-, insgesamt CHF 2'000.-, und einer Busse von CHF 200.- verurteilt.