Cas 2008-051N

Sachverhalt liegt nicht vor

St-Gall

Historique de la procédure
2008 2008-051N Die 1. Instanz verurteilt den Beschuldigten.
Critères de recherche juridiques
Autorité/Instance 1ère instance cantonale
Acte / Eléments constitutifs objectifs Art. 261bis CP / 171c CPM (aucune spécification des éléments constitutifs)
Objet de protection
Questions spécifiques sur l'élément constitutif
Mots-clés
Auteurs Aucune indication sur l'auteur
Victimes Aucune indication sur la victime
Moyens utilisés Aucune indication sur les moyens utilisés
Environnement social Aucune indication sur l'environnement social
Idéologie Aucune indication sur l'idéologie

Synthèse

Der Sachverhalt liegt nicht vor. Aus dem Urteil wird einzig ersichtlich, dass sich der Beschuldigte der Rassendiskriminierung, des Raufhandels, der versuchten schweren Körperverletzung, der qualifiziert einfachen Körperverletzung (gegen eine wehrlose Person), der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, der Missachtung polizeilicher Anweisungen sowie des Landfriedensbruchs schuldig gemacht hat.

Décision

Der Beschuldigt wird für die oben genannten Delikte zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgehoben unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren.
Der Beschuldigte wird zudem zu einer Busse von Fr. 1'500.- verurteilt. Bei schuldhaftem Nichtbezahlen erfolgt ersatzweise einer Freiheitsstrafe von 15 Tagen.