Cas 2016-004N

An Kirche gesprayt: «Tod den Juden»

Lucerne

Historique de la procédure
2016 2016-004N Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Beschuldigten.
Critères de recherche juridiques
Acte / Eléments constitutifs objectifs Abaissement ou discrimination (al. 4 1ère phrase)
Objet de protection
Questions spécifiques sur l'élément constitutif
Mots-clés
Auteurs Particuliers
Victimes Juifs;
Membres de la population majoritaire / Blancs / Chrétiens
Moyens utilisés Ecrits;
Autres moyens utilisés
Environnement social Lieux publics
Idéologie Antisémitisme;
Autres idéologies

Synthèse

Der Beschuldigte hat neben dem verbotenen Erwerb, Besitz und Verbringen von Waffen in das schweizerische Staatsgebiet eine Vielzahl von Gebäuden bzw. Mauern besprayt.
Mit dem Schriftzug „Tod den Juden“ sprach er gemäss der zuständigen Strafverfolgungsbehörde der jüdischen Religionsgemeinschaft die Existenzberechtigung ab, was nach Art. 261bis StGB strafbar ist.

En fait / faits

Der Beschuldigte hat neben dem verbotenen Erwerb, Besitz und Verbringen von Waffen in das schweizerische Staatsgebiet eine Vielzahl von Gebäuden bzw. Mauern besprayt. Unter anderem hat er die Schriftzüge „Tod dem Juden“ und „Odin statt Jesus“ an die Fassade der Pfarrkirche sowie den Schriftzug „Jesus dod“ an einen der katholischen Kirchgemeinde gehörenden Schaukasten gesprayt

Décision

Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Beschuldigten unter anderem wegen Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB) und wegen Rassendiskriminierung (Art. 261bis Abs. 4 StGB) zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je CHF 60.00, bedingt bei einer Probezeit von zwei Jahren. Zusätzlich wird er mit einer Busse von CHF 2000.00, deren Ersatzfreiheitsstrafe 20 Tage beträgt, bestraft. Ausserdem werden dem Beschuldigten die Verfahrenskosten auferlegt.