Cas 2016-030N

Aufruf zu Hass gegen Juden auf Facebook

Zurich

Historique de la procédure
2016 2016-030N Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt die Angeklagte.
Critères de recherche juridiques
Acte / Eléments constitutifs objectifs Incitation à la haine et à la discrimination (al. 1);
Propagation d'une idéologie (al. 2)
Objet de protection
Questions spécifiques sur l'élément constitutif
Mots-clés
Auteurs Particuliers
Victimes Juifs
Moyens utilisés Ecrits;
Communication électronique
Environnement social Médias sociaux
Idéologie Antisémitisme

Synthèse

Die Beschuldigte postete auf ihrem Facebook-Profil folgenden Beitrag: „Scheiss Jude, keine macht öppis gege die huerekinder bette das en neue hitler gebore wird und scheisse usrotte tuet.“
Die zuständige Strafverfolgungsbehörde stellt fest, dass die Publikation einer unbestimmten Vielzahl von Personen zugänglich gewesen ist. Die Strafverfolgungsbehörde ist der Meinung, die Äusserung setze die Religionsgemeinschaft der Juden als Ethnie und ohne Differenzierung herab und rufe zum Hass beziehungsweise zur aktiven Ablehnung dieser Religionsgemeinschaft auf. Die Beschuldigte habe gewusst, dass sie mit ihrem Beitrag eine Religionsgemeinschaft pauschal und ehrverletzend bewerte, sowie, dass ihr Post weltweit zugänglich ist und dieser zumindest für eine Vielzahl deutschsprachiger Benutzer dieser Social-Media Plattform verständlich formuliert worden sei.

Décision

Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt die Beschuldigte wegen Rassendiskriminierung gemäss Art. 261bis Abs. 4 StGB. Sie wird mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 30.00 bestraft. Der Vollzug der Geldstrafe wird unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren aufgeschoben. Ferner wird sie mit einer Busse von CHF 300.00 bestraft. Für den Fall der Nichtleistung der Busse beträgt die Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage. Die Verfahrenskosten werden der beschuldigten Person auferlegt. Diese betragen CHF 1‘120.00.