Cas 2016-030N
Zurich
Historique de la procédure | ||
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2016 | 2016-030N | Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt die Angeklagte. |
Critères de recherche juridiques | |
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Acte / Eléments constitutifs objectifs | Incitation à la haine et à la discrimination (al. 1); Propagation d'une idéologie (al. 2) |
Objet de protection | |
Questions spécifiques sur l'élément constitutif |
Mots-clés | |
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Auteurs | Particuliers |
Victimes | Juifs |
Moyens utilisés | Ecrits; Communication électronique |
Environnement social | Médias sociaux |
Idéologie | Antisémitisme |
Die Beschuldigte postete auf ihrem Facebook-Profil folgenden Beitrag: „Scheiss Jude, keine macht öppis gege die huerekinder bette das en neue hitler gebore wird und scheisse usrotte tuet.“
Die zuständige Strafverfolgungsbehörde stellt fest, dass die Publikation einer unbestimmten Vielzahl von Personen zugänglich gewesen ist. Die Strafverfolgungsbehörde ist der Meinung, die Äusserung setze die Religionsgemeinschaft der Juden als Ethnie und ohne Differenzierung herab und rufe zum Hass beziehungsweise zur aktiven Ablehnung dieser Religionsgemeinschaft auf. Die Beschuldigte habe gewusst, dass sie mit ihrem Beitrag eine Religionsgemeinschaft pauschal und ehrverletzend bewerte, sowie, dass ihr Post weltweit zugänglich ist und dieser zumindest für eine Vielzahl deutschsprachiger Benutzer dieser Social-Media Plattform verständlich formuliert worden sei.
Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt die Beschuldigte wegen Rassendiskriminierung gemäss Art. 261bis Abs. 4 StGB. Sie wird mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 30.00 bestraft. Der Vollzug der Geldstrafe wird unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren aufgeschoben. Ferner wird sie mit einer Busse von CHF 300.00 bestraft. Für den Fall der Nichtleistung der Busse beträgt die Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage. Die Verfahrenskosten werden der beschuldigten Person auferlegt. Diese betragen CHF 1‘120.00.