Cas 2016-056N

Facebook-Post gegen Schwarze Personen

Valais

Historique de la procédure
2016 2016-056N Der Beschuldigte wird der Rassendiskriminierung (Art. 261bis Abs. 4 StGB) schuldig gesprochen.
Critères de recherche juridiques
Acte / Eléments constitutifs objectifs Abaissement ou discrimination (al. 4 1ère phrase)
Objet de protection Race
Questions spécifiques sur l'élément constitutif Publiquement (en public)
Mots-clés
Auteurs Particuliers
Victimes Personnes noires / PoC
Moyens utilisés Ecrits;
Communication électronique
Environnement social Médias sociaux
Idéologie Racisme (couleur de peau)

Synthèse

Der Beschuldigte postete im Mai 2016 einen rassistischen Text auf Facebook. Er wird der Rassendiskriminierung (Art. 261bis Abs. 4 StGB) schuldig gesprochen.

En fait / faits

Der Beschuldigte postete im Mai 2016 folgenden Text auf Facebook:
«Ach und wenn Gott gewollt hätte das sie hier leben dann wären wir alle schwarz aber Gott wollte zeigen das der Teufel auch Menschen erschaffen hat und das sind nun mal Neger. Von mir aus können alle Neger sterben wäre kein Verlust für die Menschheit. Dann wäre wenigstens schon mal ein Anfang gegen HIV gemacht
Dieser Eintrag war für Drittpersonen einsehbar. Auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten wurden insgesamt 8 Dokumente im «Messages/Chat» unter dem Stichwort «N****» gefunden, u.a. mit folgendem Inhalt: «Ich hasse Neger

Décision

Der Beschuldigte wird der Rassendiskriminierung (Art. 261bis Abs. 4 StGB) schuldig gesprochen. Er wird mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 80.00, ausmachend CHF 2’400.00, bestraft. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. Der Beschuldigte wird zudem mit einer Busse von CHF 400.00 bestraft. Die Busse wird mit der geleisteten Kaution von CHF 800.00 verrechnet. Die Kosten des Verfahrens im Umfang von CHF 550.00 werden dem Beschuldigten auferlegt.