Cas 2017-013N

Holocaust-Leugnung an einer Konferenz

Grisons

Historique de la procédure
2017 2017-013N Die Staatsanwaltschaft verurteilt die Beschuldigte.
2018 2018-002N Die Beschuldigte wird vom Strafgericht der Rassendiskriminierung freigesprochen.
Critères de recherche juridiques
Acte / Eléments constitutifs objectifs Propagation d'une idéologie (al. 2);
Organisation d'actes de propagande (al. 3);
Négation d'un génocide (al. 4 2ème phrase)
Objet de protection
Questions spécifiques sur l'élément constitutif
Mots-clés
Auteurs Acteurs politiques;
Particuliers
Victimes Juifs
Moyens utilisés Déclarations orales;
Ecrits;
Sons / images;
Propagation de matériel raciste
Environnement social Lieux publics;
Associations / Fédérations / Organisations
Idéologie Antisémitisme;
Racisme (nationalité / origine);
Révisionnisme;
Extrémisme de droite

Synthèse

Der Beschuldigte gründete im Jahr 2004 die Anti-Zensur Koalition (AZK) und organisierte im November 2012 die «8. Internationale Konferenz» der AZK in Chur. Im Rahmen dieser Veranstaltung, an der rund 2000 Personen teilnahmen, hielt die in Deutschland wegen Holocaust-Leugnung vorbestrafte Rednerin einen 90-minütigen Vortrag zum Thema «Sprechverbot-Beweisverbot-Verteidigungsverbot, Die Wirklichkeit der Meinungsfreiheit». Dabei leugnete sie den während der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft an den europäischen Juden begangenen Völkermord und behauptete unter einer scheinwissenschaftlichen Beweisführung, es gäbe für die Tatorte, die Täter, die Opferzahlen sowie die Tatzeiträume keine schlüssigen Beweise.

En fait / faits

Der Beschuldigte gründete im Jahr 2004 die Anti-Zensur Koalition (AZK) und organisierte im November 2012 die «8. Internationale Konferenz» der AZK in Chur. Im Rahmen dieser Veranstaltung, an der rund 2000 Personen teilnahmen, hielt die in Deutschland wegen Holocaust-Leugnung vorbestrafte Rednerin einen 90-minütigen Vortrag zum Thema «Sprechverbot-Beweisverbot-Verteidigungsverbot, Die Wirklichkeit der Meinungsfreiheit». Dabei leugnete sie den während der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft an den europäischen Juden begangenen Völkermord und behauptete unter einer scheinwissenschaftlichen Beweisführung, es gäbe für die Tatorte, die Täter, die Opferzahlen sowie die Tatzeiträume keine schlüssigen Beweise. Die Rednerin wurde in Deutschland aufgrund dieser Veranstaltung wegen Holocaust-Leugnung schuldig gesprochen.
In ihrem Vortrag hielt sie unter anderem wörtlich fest: «Es fehlen die Feststellungen einer nationalsozialistischen Absicht, die Judenheit ganz oder teilweise zu zerstören. Es gibt keine Feststellungen über ein Vorliegen entsprechender Beschlüsse, Pläne oder Befehle. [ ... ] Solange gerichtlicherseits nicht die Tatorte verbindlich genannt werden, an denen ein Massenmord begangen wurde, solange nicht ein Beweismittel genannt wird, ist eine schlüssige Feststellung, dass ein Massenmord begangen worden sei, nicht möglich. [ ... ] Wenn die Bezugstat (=Holocaust) gerichtlich nicht schlüssig festgestellt worden ist, kann die Leugnung auch nicht schlüssig festgestellt werden. [...] In den Nürnberger Prozessen ist kein Konzentrationslager genannt, in dem Gaskammern waren."

Zwei Strafanzeigen wegen Rassendiskriminierung wurden gegen den Beschuldigte, aufgrund seiner Rolle als Organisator der Konferenz, eingereicht.

Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilte den Beschuldigten wegen Rassendiskriminierung im Sinn von Art. 261bis Abs. 3 und 4 I StGB. Der Beschuldigte wurde bestraft mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je CHF 90.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren, und mit einer Busse von CHF 1’500.00. Gegen diesen Strafbefehl erhob der Beschuldigte Einsprache. Die Einsprache wurde vom erstinstanzlichen Gericht gutgeheissen und der Beschuldigte freigesprochen. Eine schriftliche Begründung des Urteils wurde nicht erstellt.


Décision 2017-013N

Die Staatsanwaltschaft verurteilt die Beschuldigte.

Décision

Die Staatsanwaltschaft verurteilt die Beschuldigte. Die beschuldigte Person ist der Rassendiskriminierung gemäss Art. 261 bis Abs. 3 und Abs. 4 StGB schuldig. Sie wird mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je CHF 90.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren, bestraft. Die beschuldigte Person wird zudem bestraft mit einer Busse von CHF l'500.00. Bei schuldhafter Nichtbezahlung tritt an Stelle der Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Tagen. Die Kosten des Verfahrens im Umfang von CHF 2'525.00 werden der beschuldigten Person auferlegt.


Décision 2018-002N

Die Beschuldigte wird vom Strafgericht der Rassendiskriminierung freigesprochen.

En droit / considérants

Eine schriftliche Begründung des Urteils wurde nicht erstellt.

Décision

Die Beschuldigte wird vom Strafgericht bezüglich des Vorwurfs der Rassendiskriminierung gemäss Art. 261bis Abs. 2, 3 und 4 I StGB freigesprochen.