Cas 2018-031N
Zurich
Historique de la procédure | ||
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2018 | 2018-031N | Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verfügt eine Nichtanhandnahmeverfügung. |
Critères de recherche juridiques | |
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Acte / Eléments constitutifs objectifs | Négation d'un génocide (al. 4 2ème phrase) |
Objet de protection | |
Questions spécifiques sur l'élément constitutif | Publiquement (en public) |
Mots-clés | |
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Auteurs | Acteurs du secteur tertiaire |
Victimes | Juifs |
Moyens utilisés | Propagation de matériel raciste |
Environnement social | Autre environnement social |
Idéologie | Antisémitisme |
Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe in seinem Buchladen diverse rassendiskriminierende und antisemitische Bücher aufgelegt und vertrieben. Der Beschuldigte habe insbesondere, auf Nachfrage eines Journalisten, ein Exemplar des Buchs «Mein Kampf' von Adolf Hitler in der unkommentierten Version mit einem Vorwort von Frederick Töben bestellt und verkauft. Die Ausgabe erscheine gemäss Anzeige auf Grund des Mangels von kritischen Anmerkungen, welche in der kommentierten Version vorhanden sind und auf Grund des Vorworts von Fredrick Töben als problematisch.
Bezüglich «Mein Kampf», war die zuständige Staatsanwaltschaft der Ansicht, dass die Voraussetzung der Öffentlichkeit nicht gegeben ist, da das Buch weder in der Buchhandlung aufgelegt wurde, noch machte der Beschuldigte Werbung dafür oder verkaufte er es jedem, der seinen Laden betrat. Beschuldigte hatte das Buch auf Nachfragen eines Journalisten aus Deutschland bestellt
Bezüglich der anderen Bücher, konnte im Laufe der Untersuchung nicht beurteilt werden, welche Bücher im Buchladen aufgelegten worden sein sollen und wie diese dargestellt wurden.
Insgesamt fehlt es nach Ansicht der Staatsanwaltschaft damit an einem hinreichenden Tatverdacht auf ein deliktisches Verhalten durch den Beschuldigten, weshalb die Voraussetzungen für die Eröffnung einer Untersuchung nicht gegeben sind.
Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe in seinem Buchladen diverse rassendiskriminierende und antisemitische Bücher aufgelegt und vertrieben. Der Beschuldigte habe insbesondere, auf Nachfrage eines Journalisten, ein Exemplar des Buchs «Mein Kampf' von Adolf Hitler in der unkommentierten Version mit einem Vorwort von Frederick Töben bestellt und verkauft. Die Ausgaben könne nach Ansicht der Anzeigeerstatter auf Grund des Mangels von kritischen Anmerkungen, welche in der kommentierten Version vorhanden ist und auf Grund des Vorworts von Fredrick Töben als problematisch berurteilt werden.
In der Schweiz gibt es, im Gegensatz zu Deutschland, keinen Index verbotener Bücher. Es wäre also jedes einzelne Buch separat auf strafbare Inhalte im Sinne von Art. 261bis StGB zu prüfen.
Alle in der Klage erwähnten Bücher könnten aktuell in anderen Schweizer Buchhandlungen wie auch über den Grosshändler Amazon erworben werden.
Verletzt wird Art. 261bis StGB nur, wer "öffentlich» im Sinne einer der verschiedenen Tatbestände handelt. Bezüglich «Mein Kampf» betont die zuständige Staatsanwaltschaft, dass im vorliegenden Fall das Buch weder in der Buchhandlung auslag, noch der Beschuldigte Werbung dafür machte oder es jedem, der seinen Laden betrat, verkaufte. Der Beschuldigte bestellte nur ein Exemplar direkt beim Verlag in Deutschland und importierte es - dies allerdings nur auf direkte Nachfrage des Journalisten. Entsprechend muss nach Ansicht der Staatsanwaltschaft das Tatbestandsmerkmal der Öffentlichkeit im Sinne von Art. 261bis vorliegend verneint werden.
Zudem betont die zuständige Strafverfolgungsbehörde, dass die kommentierte Ausgabe von «Mein Kampf», auch in Deutschland nicht gerichtlich verboten wurde.
Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verfügt eine Nichtanhandnahmeverfügung.