Cas 2021-109N
Zurich
| Historique de la procédure | ||
|---|---|---|
| 2025 | 2025-076N | Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Beschuldigten wegen Rassendiskriminierung nach Art. 261bis Abs. 4 Satz 1 StGB und zu weiteren Straftaten. |
| Critères de recherche juridiques | |
|---|---|
| Acte / Eléments constitutifs objectifs | Abaissement ou discrimination (al. 4 1ère phrase) |
| Objet de protection | Race |
| Questions spécifiques sur l'élément constitutif | |
| Mots-clés | |
|---|---|
| Auteurs | Particuliers |
| Victimes | Personnes noires / PoC |
| Moyens utilisés | Déclarations orales; Gestes; Autres moyens utilisés |
| Environnement social | Lieux publics; Loisirs / Sport |
| Idéologie | Racisme (nationalité / origine); Racisme (couleur de peau) |
An einem Sonntagnachmittag beschimpfte, bedrohte und diskriminierte der Beschuldigte zeitlich versetzt zwei minderjährige Jugendliche rassistisch. Der Beschuldigte sagte: «gah zrugg nach Afrika du N****», zeigte den Hitlergruss und machte ein Foto des einen Jugendlichen.
Die zweite Instanz spricht den Beschuldigten wegen mehrfacher Diskriminierung und Aufruf zu Hass (Art. 261bis Abs. 4 erster Satz StGB), mehrfacher Beschimpfung (Art. 177 Abs. 1 StGB) und Drohung (Art. 180 Abs. 1) schuldig und verurteilt ihn zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 9 Monaten und einer Gesamtgeldstrafe von 140 Tagessätzen zu 30 Fr.. Es wird ferner eine ambulante Behandlung des Beschuldigten im Sinne von Art. 63 Abs. 1 StGB mit stationärer Einleitung (Art. 63 Abs. 3 StGB) angeordnet.
An einem Sonntagnachmittag hat der Beschuldigte zeitlich versetzt die beiden ihm unbekannten, minderjährigen und Schwarzen. Geschädigten rassistisch diskriminiert, welche sich zufällig auf dem Sportplatz befanden. Gegenüber dem einen Geschädigten äusserte sich der Beschuldigte aus zwei bis drei Metern mit: «gah zrugg nach Afrika du N****» und gegenüber dem zweiten Geschädigten führte er mit seinem rechten Arm den «Hitlergruss» aus. Anschliessend fragte er den zweiten Geschädigten, ob er von ihm ein Foto machen dürfe, da er noch nie einen «Schwarzen» in einer deutschen (Kleider-)Marke gesehen habe. Er zückte sein Mobiltelefon und machte ein Foto. Die Geschädigten wurden ferner beschimpft und der erste Geschädigte wurde bedroht, indem der Beschuldigte mit einem Hammer auf Brust- und/oder Halshöhe mehrmals gegen den Metallzaun hämmerte, auf dessen anderen Seite der Geschädigte stand und ihn fragte, ob er «Stress» oder «Schlegi» wolle.
Décision 2025-076N
Das Obergericht prüft eingehend die Sachverhaltsfeststellung respektive die Beweiswürdigung der Vorinstanz und gelangt zum Schluss, dass der Sachverhalt gemäss Anklageschrift vollständig erstellt sei, wie dies die Vorinstanz im Ergebnis zutreffend erwog.
Basierend auf die rechtliche Würdigung der Vorinstanz gelangte auch das Obergericht zum gleichen Schluss in Bezug auf die Schuldfrage.
Strafe: Sanktionsart und Strafrahmen:
Bei der Wahl der Strafart gelangt das Obergericht übereinstimmend mit der Vorinstanz zum Schluss, dass aufgrund von Vorstrafen eine Freiheitsstrafe mit Blick auf die Wirksamkeit der Strafe sowohl hinsichtlich der Diskriminierung als auch für die Drohung angezeigt und verhältnismässig ist.
Strafzumessung:
Das Obergericht weicht im Rahmen der konkreten Strafzumessungen von der Vorinstanz hinsichtlich dem objektiven Verschulden bei der Drohung von der Einschätzung ab, es handle sich um eine schwerste Straftat, weshalb das objektive Verschulden keinesfalls leicht einzustufen wäre. Das Obergericht erwog dazu: «Der Beschuldigte drohte dem Geschädigten mit Schlägen («Schlegi» und «Stress»). Er drohte ihm somit ausdrücklich körperliche Gewalt an, wobei er seine Androhung untermauerte, indem er mit dem Hammer gegen den zwischen ihm und dem [Geschädigte] befindlichen Haag auf Kopfhöhe schlug. Dass es sich dabei unzweifelhaft um eine einschüchternde Gesamtsituation gehandelt hatte und der [Geschädigte] als Jugendlicher durchaus ein gewisses Mass an Angst verspürte, ist nicht von der Hand zu weisen. Jedoch ist das objektive Verschulden im Rahmen der objektiv vorstellbaren Ausprägungen von möglichen Drohungen sowie aufgrund der Tatsache, dass es sich um eine kurze, in der Öffentlichkeit stattfindende Androhung handelte, als gerade noch leicht einzustufen.» Die attestierte verminderte Schuldfähigkeit des Beschuldigten wurde durch das Obergericht geteilt, weshalb auch das Obergericht die Strafe reduzierte und die Strafe auf 3 Monate Freiheitsstrafe festsetzte.
In Bezug auf die Diskriminierung und den Aufruf zu Hass bestätigte das Obergericht die Festsetzung der Strafe durch die Vorinstanz: Für die rassistische Aussage mit dem N-Wort wurde eine Freiheitsstrafe von drei Monaten, für das Zeigen des Hitlergrusses von zwei Monaten und für die Diskriminierung im Zusammenhang mit der Trainerjacke von einem Monat festgesetzt.
Des Weiteren wird die Bestimmung der Gesamtstrafe durch die Vorinstanz bestätigt, wonach für die dreifache Diskriminierung zur festgesetzten Einsatzstrafe insgesamt vier Monate Freiheitsstrafe hinzuzurechnen sind. Folglich gelangt das Obergericht zu einer Freiheitsstrafe von insgesamt sieben Monaten.
Bezüglich der Täterkomponente gelangte das Obergericht zum gleichen Fazit wie die Vorinstanz: Aus dem Vorleben konnten keine zumessungsrelevanten Umstände erkennbar sein. Mangels Geständnis, Einsicht oder Reue kommt eine Strafminderung nicht in Betracht. Die Vorstrafen und die erneute Delinquenz während der laufenden Probezeit wirken sich deutlich straferhöhend aus, weshalb sowohl die festgesetzte Gesamtfreiheitsstrafe um zwei Monate erhöht wird. Da sich der Beschuldigte seit 2023 in Untersuchungs- und Sicherheitshaft befunden hat, ist die erstandene Haft an die Freiheits- und Geldstrafe anzurechnen.
Massnahme:
Das Obergericht prüfte die gestützt auf ein psychiatrisches Gutachten angeordnete Massnahme erneut. Beim Gutachten handelt es sich mangels Mitwirkung des Beschuldigten um ein Aktengutachten.
Das Obergericht prüfte ferner, ob auf das Aktengutachten für die Anordnung einer Massnahme abgestellt werden könne. Es hielt zuvor folgende Prinzipien fest:
«Weigert sich der Beschuldigte, bei der Erstellung des Gutachtens an der persönlichen Untersuchung teilzunehmen, so gilt dies rechtlich auch dann als Verzicht auf eine Mitwirkung bei der Beweisaufnahme, wenn die Weigerung Ausdruck einer krankheitswertigen psychischen Störung sein sollte. Hat es sich der Beschuldigte selbst zuzuschreiben, dass eine persönliche Untersuchung unterblieben ist, verhält er sich widersprüchlich, wenn er später rügt, das Aktengutachten sei als Expertise unverwertbar (vgl. BGE 127 1 54 E. 2d S. 57). […].»
Das Gericht stützte sich in der Folge auf das Gutachten. Der Begutachtung wurde die Drohung als Anlasstat zugrunde gelegt, welche als Vergehen grundsätzlich eine stationäre Massnahme ermöglicht. «Bei leichtem Verschulden sowie entsprechend geringfügigen Strafen ist nach dem Verhältnismässigkeitsprinzip trotz Therapiebedürfnisses von der stationären Massnahme im Prinzip abzusehen.» Aufgrund der Beurteilung des Gerichts hält es in der Folge fest: «Es ist daher fraglich, ob das Verhältnismässigkeitsprinzip bezüglich einer stationären Massnahme mit Blick auf die Anlasstat gewahrt ist.»
Gemäss Gutachten wirke das Verhalten des Beschuldigten «impulsiv und sehr widersprüchlich, was ihn unberechenbar mache. […] Obwohl sich der Beschuldigte in den letzten Jahren sehr defensiv verhalten habe, reagiere er zunehmend eskalierend, weshalb künftig mit physischer Gewalt gerechnet werden müsse. In einem solchen Rahmen müsse auch mit schweren Gewaltdelikten gerechnet werden. Kritisch müsse die quantitative und qualitative Progression der Delinquenz betrachtet werden. Betrachte man die Anlassdelikte, könne spekuliert werden, wie eine weitere Progression aussehe könne. Möglich wäre der Einsatz der mitgeführten Waffe bspw. gegen Ausländer ohne vorherige Ansprache aus dem Nichts. Aufgrund der wiederholt mitgeführten Waffen und gefährlichen Gegenstände und der Bereitschaft, diese einzusetzen, seien grundsätzliche schwere Opferschäden möglich, wobei seitens des Beschuldigten laut Gutachter zumindest ein Teil der Schäden gezielt beabsichtigt oder zumindest leichtfertig in Kaufgenommen würden. Die Umsetzungsgefahr der Drohung müsse im Rahmen der beobachtbaren Neigung zu eskalierendem Verhalten als hoch eingestuft werden.»
Das Gericht gelangt zum Schluss, dass von einer deutlichen Behandlungsbedürftigkeit auszugehen ist und nimmt die Behandlungsfähigkeit an. Da allerdings gewichtige Kriterien für eine stationäre Massnahme seit dem Gutachten weggefallen sind (Absprachefähigkeit des Beschuldigten und verändertes Umfeld), erachtet das Obergericht in Abweichung zum Gutachten und der Vorinstanz die Zweck-Mittel-Verhältnismässigkeit als nicht gegeben. In der Folge prüfte das Obergericht eine ambulante Massnahme, welche es dann auch bestätigte.
Das Obergericht verurteilt den Beschuldigten der einfachen Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB), der mehrfachen Diskriminierung und Aufruf zu Hass (Art. 261bis Abs. 4 Satz 1 StGB) sowie der mehrfachen Beschimpfung (Art. 177 Abs. 1 StGB). Der Freispruch zum in einem weiteren Punkt erhobene Vorwurf der einfachen Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB) wird als rechtskräftig erklärt. Der Beschuldigte wird zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten und einer unbedingten Geldstrafe von 140 Tagessätzen à 30 Fr. verurteilt. Die Freiheitsstrafe ist durch die Untersuchungs- und Sicherheitshaft vollständig erstanden und die Geldstrafe gilt als geleistet. Es wurde zudem eine ambulante Massnahme (Art. 63 Abs. 1 StGB) zur Behandlung von psychischen Störungen mit stationärer Einleitung (Art. 63 Abs. 3 StGB) angeordnet. Auf das Genugtuungsbegehren des Beschuldigten wird nicht eingetreten. Die erstinstanzliche Kostenauflage wird bestätigt und die zweitinstanzlichen Kosten des Berufungsverfahrens werden zu drei Vierteln dem Beschuldigten auferlegt und ein Viertel der Kosten für die amtliche Verteidigung im Berufungsverfahren wird definitiv auf die Gerichtskasse genommen.