Cas 2022-047N
Thurgovie
Historique de la procédure | ||
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2022 | 2022-047N | Die zuständige Strafverfolgungsbehörde spricht B. unter anderem der mehrfachen Diskriminierung und Aufruf zu Hass (Art. 261bis StGB) schuldig. |
Critères de recherche juridiques | |
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Acte / Eléments constitutifs objectifs | Art. 261bis CP / 171c CPM (aucune spécification des éléments constitutifs) |
Objet de protection | Objet de protection en général |
Questions spécifiques sur l'élément constitutif |
Mots-clés | |
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Auteurs | Particuliers |
Victimes | Aucune indication sur la victime |
Moyens utilisés | Ecrits; Autres moyens utilisés |
Environnement social | Lieux publics |
Idéologie | Aucune indication sur l'idéologie |
Die Beschuldigten A. und B. haben in Mittäterschaft und zum Schaden der Fahrschule X. Sprayereien begangen. A. behändigte eine Spraydose mit roter Farbe und sprayte mehrfach rote Hakenkreuze auf einen Anhänger und auf das Schaufenster der Fahrschule. Gemäss Absprache verblieb B. zwecks Fluchtbereitschaft im Auto.
Die zuständige Strafverfolgungsbehörde spricht B. unter anderem der mehrfachen Diskriminierung und Aufruf zu Hass (Art. 261bis StGB) schuldig.
Die Beschuldigten A. und B. waren während der Nacht mit einem Personenwagen unterwegs. Als einer der beiden äusserte, mit der Fahrschule X. schlechte Erfahrungen gemacht zu haben, entschlossen sie sich, zum Schaden der Fahrschule Sprayereien zu begehen. A. behändigte eine Spraydose mit roter Farbe und besprayte den dort befindlichen Anhänger der Fahrschule X. mit diversen roten Hakenkreuzen. Gemäss Absprache verblieb B. im Fahrzeug, um schnell wegfahren zu können, sollte dies notwendig sein. Folglich stieg A. wieder ins Auto und A. und B. fuhren gemeinsam zum Geschäft der Fahrschule X., wo A. wiederum zwei grosse rote Hakenkreuze auf das Schaufenster sprayte. Auch in diesem Fall wusste B. um die geplanten Sprayereien, verblieb jedoch zwecks Fluchtbereitschaft wiederum im Auto.
Mit diesen Sprayereien verursachte A. einen Schaden von ca. CHF 3'500.00. Beide Orte der Sprayereien sind für die Öffentlichkeit einsehbar und damit die Hakenkreuze als ideologisches Merkmal für eine unbestimmte Anzahl Personen erkennbar.
Die zuständige Strafverfolgungsbehörde spricht B. der mehrfachen Rassendiskriminierung gemäss Art. 261bis StGB schuldig sowie zudem der (eventual-)vorsätzlichen Körperverletzung (mit gefährlichem Gegenstand) (Art. 123 Ziff. 2 al. 2 i.V.m. Art. 123 Ziff. 1 StGB), des bandenmässigen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 3 al. 2 i.V.m. 139 Ziff. 1 StGB), der mehrfachen Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB), des mehrfachen geringfügigen Vermögensdeliktes (Art. 172ter i.V.m. 144 Abs. 1 StGB), der Nötigung (Art. 180 Abs. 1 StGB), es mehrfachen Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB) und Gehilfenschaft hierzu (Art. 186 i.V.m. Art. 25 StGB), der groben Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 95 Abs. 1 Bst. e SVG) und der Widerhandlung gegen das Gewässerschutzgesetz (Art. 70 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 6 Abs. 1 GSschG).
Der Beschuldigte ist zu bestrafen mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, bedingt vollziehbar, unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren sowie einer Busse von CHF 500.00.