Cas 2024-002N
Schaffhouse
Historique de la procédure | ||
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2024 | 2024-002N | Die zuständige Strafverfolgungsbehörde spricht den Beschuldigten der Diskriminierung durch Herabsetzung aufgrund der «Rasse» und der Ethnie (Art. 261bis Abs. 4 StGB) schuldig. |
Critères de recherche juridiques | |
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Acte / Eléments constitutifs objectifs | Abaissement ou discrimination (al. 4 1ère phrase) |
Objet de protection | Race; Ethnie |
Questions spécifiques sur l'élément constitutif | Elément constitutif subjectif de l'infraction |
Mots-clés | |
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Auteurs | Particuliers |
Victimes | Personnes noires / PoC |
Moyens utilisés | Ecrits; Communication électronique |
Environnement social | Médias sociaux |
Idéologie | Racisme (nationalité / origine); Racisme (couleur de peau) |
A. (der Beschuldigte) kommentiert öffentlich einsehbar auf Facebook einen Zeitungsartikel, der einen in der Schweiz verurteilten eritreischen Staatsbürger thematisiert, mit folgenden Worten (sic!): «In seinem low IQ drecksland würde er für so ein verhalten einen Kopfschuss bekommen. Bei uns leider nicht, da unsere Frauen + Linke es so wollen».
Die zuständige Strafverfolgungsbehörde spricht den Beschuldigten der Diskriminierung durch Herabsetzung aufgrund der «Rasse» und der Ethnie (Art. 261bis Abs. 4 StGB) schuldig.
A. (der Beschuldigte) kommentiert öffentlich einsehbar auf Facebook einen Zeitungsartikel, der einen in der Schweiz verurteilten eritreischen Staatsbürger thematisiert, mit folgenden Worten (sic!): «In seinem low IQ drecksland würde er für so ein verhalten einen Kopfschuss bekommen. Bei uns leider nicht, da unsere Frauen + Linke es so wollen».
Der Beschuldigte wusste oder hätten wissen müssen, dass er die genannte Äusserung in der Öffentlichkeit tätigte, und mit seinem Kommentar Menschen aus Eritrea «wegen ihrer Rasse und Ethnie» durch den Inhalt seiner Aussage in einer gegen die Menschenwürde verstossenden Weise herabsetzte, «was er zumindest in Kauf nahm».
Die zuständige Strafverfolgungsbehörde spricht den Beschuldigten der Diskriminierung durch Herabsetzung aufgrund der «Rasse» und der Ethnie (Art. 261bis Abs. 4 StGB) schuldig.
Der Beschuldigte wird zu einer bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.- je, sowie zu einer Busse von CHF 300.- verurteilt. Die Kosten des Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.