Cas 2025-008N
Zurich
| Historique de la procédure | ||
|---|---|---|
| 2025 | 2025-008N | Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verfügt die Einstellung des Strafverfahrens (Art. 319 ff. StPO). |
| Critères de recherche juridiques | |
|---|---|
| Acte / Eléments constitutifs objectifs | Incitation à la haine et à la discrimination (al. 1) |
| Objet de protection | Ethnie |
| Questions spécifiques sur l'élément constitutif | |
| Mots-clés | |
|---|---|
| Auteurs | Particuliers |
| Victimes | Autres victimes |
| Moyens utilisés | Déclarations orales; Sons / images |
| Environnement social | Loisirs / Sport |
| Idéologie | Autres idéologies |
A. (Beschuldigter) hält an einem Festival in einer lautstarken Menge serbischer Personen eine Flagge mit der Landkarte des Kosovo in den serbischen Nationalfarben hoch. A. singt hierbei in serbischer Sprache das nationalistische Lied mit dem Titel «Ja sam rodjen tamo dole» («Ich bin ein Junge aus dem Kosovo»), wobei er lautstark die diskriminierenden Inhalte gerufen bzw. mitgesungen haben soll «Tötet die Albaner, spiesst die Albaner auf, verbrennt die Albaner».
Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verfügt die Einstellung des Strafverfahrens (Art. 319 ff. StPO).
A. (Beschuldigter) hält an einem Festival in einer lautstarken Menge serbischer Personen eine Flagge mit der Landkarte des Kosovo in den serbischen Nationalfarben hoch. A. singt hierbei in serbischer Sprache das nationalistische Lied mit dem Titel «Ja sam rodjen tamo dole» («Ich bin ein Junge aus dem Kosovo»), wobei er lautstark die diskriminierenden Inhalte gerufen bzw. mitgesungen haben soll «Tötet die Albaner, spiesst die Albaner auf, verbrennt die Albaner».
A. bestritt die Worte «Tötet die Albaner, verbrennt die Albaner, spiesst die Albaner auf» gesungen zu haben. Unter Hinweis auf die in der Untersuchung erhobenen Aussagen und Beweismittel ist festzustellen, dass keine Beweise vorliegen, dass der Beschuldigte die ihm vorgeworfenen erniedrigenden Worte und Gesangstexte von sich geben hat. Der Gesang des traditionellen Volksliedes mit dem originalen Liedtext durch den Beschuldigten in der Menschenmenge lässt kein strafrelevantes Verhalten erkennen, weshalb einzig zu prüfen bleibt, ob das Hochhalten der kosovarischen Landesflagge mit den serbischen Landesfarben den Tatbestand der Rassendiskriminierung erfüllt.
Das in der vorliegenden Sachverhaltskonstellation relevante Hochhalten der erwähnten Kosovoflagge mit serbischen Farben in der Menschenmenge diente offensichtlich der Provokation der Kosovaren. Im Sinne den Spannungen und Konflikten zwischen den Ländern Serbien und Kosovo ist festzustellen, dass durch das Hochhalten dieser Flagge nicht eine Herabsetzung der Angehörigen des Kosovo zum Ausdruck gebracht wurde, sondern vielmehr der territoriale Gebietsanspruch Serbiens unterstrichen wird. Weiter ist zu konstatieren, dass im Lichte dieses territorialen Aspektes durch die Verwendung der Kosovoflagge nicht die Personengruppe der kosovarischen Ethnie erfasst wurde, sondern die Legitimation der Unabhängigkeit des Kosovo und dessen Landesgebiet hervorgehoben und in Frage gestellt wurden. Schliesslich ist festzuhalten, dass das provozierende Verhalten des A. die für eine Strafbarkeit erforderliche Intensität einer hetzerischen und feindseligen Grundhaltung nicht erreichte.
Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verfügt die Einstellung des Strafverfahrens (Art. 319 ff. StPO).