Cas 2025-009N

Berufsschule 1

St-Gall

Historique de la procédure
2025 2025-009N Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verfügt eine Nichtanhandnahme (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO).
Critères de recherche juridiques
Acte / Eléments constitutifs objectifs Abaissement ou discrimination (al. 4 1ère phrase)
Objet de protection
Questions spécifiques sur l'élément constitutif
Mots-clés
Auteurs Particuliers
Victimes Personnes noires / PoC
Moyens utilisés Déclarations orales;
Gestes
Environnement social Milieu scolaire
Idéologie Racisme (couleur de peau)

Synthèse

A. (Geschädigte) sowie B., C. und D. (Beschuldigte, vorliegendes Verfahren in Bezug auf B.) besuchen die gleiche Berufsschule. B., C. und D. hätten Affengeräusche gemacht, wenn sie in der Nähe von A. gewesen sind. Mit zweien fahre A. jeweils im selben Bus zur Schule. Dabei hätten diese oft mit dem Finger auf sie gezeigt und gekichert. Zu einem gewissen Zeitpunkt habe dann einer der drei sie als «Neger» bezeichnet.
Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verfügt eine Nichtanhandnahme.

En fait / faits

A. (Geschädigte) sowie B., C. und D. (Beschuldigte, vorliegendes Verfahren in Bezug auf B.) besuchen die gleiche Berufsschule. B., C. und D. hätten Affengeräusche gemacht, wenn sie in der Nähe von A. gewesen sind. Mit zweien fahre A. jeweils im selben Bus zur Schule. Dabei hätten diese oft mit dem Finger auf sie gezeigt und gekichert. Zu einem gewissen Zeitpunkt habe dann einer der drei sie als «Neger» bezeichnet.

En droit / considérants

Die Zeugen haben nicht den gesamten Austausch mitbekommen.
B. behauptet, er habe weder etwas in diese Richtung gesagt noch wahrgenommen. Bezüglich den Affengeräuschen sagte B., dass er diese weder gemacht noch wahrgenommen habe.
Es wird daher davon ausgegangen, dass B. sich nicht in diskriminierender Art gegenüber A. geäussert habe und bei bestimmten Auseinandersetzungen nicht anwesend war.

Décision

Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verfügt eine Nichtanhandnahme (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO).