Cas 2025-009N
St-Gall
| Historique de la procédure | ||
|---|---|---|
| 2025 | 2025-009N | Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verfügt eine Nichtanhandnahme (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). |
| Critères de recherche juridiques | |
|---|---|
| Acte / Eléments constitutifs objectifs | Abaissement ou discrimination (al. 4 1ère phrase) |
| Objet de protection | |
| Questions spécifiques sur l'élément constitutif | |
| Mots-clés | |
|---|---|
| Auteurs | Particuliers |
| Victimes | Personnes noires / PoC |
| Moyens utilisés | Déclarations orales; Gestes |
| Environnement social | Milieu scolaire |
| Idéologie | Racisme (couleur de peau) |
A. (Geschädigte) sowie B., C. und D. (Beschuldigte, vorliegendes Verfahren in Bezug auf B.) besuchen die gleiche Berufsschule. B., C. und D. hätten Affengeräusche gemacht, wenn sie in der Nähe von A. gewesen sind. Mit zweien fahre A. jeweils im selben Bus zur Schule. Dabei hätten diese oft mit dem Finger auf sie gezeigt und gekichert. Zu einem gewissen Zeitpunkt habe dann einer der drei sie als «Neger» bezeichnet.
Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verfügt eine Nichtanhandnahme.
A. (Geschädigte) sowie B., C. und D. (Beschuldigte, vorliegendes Verfahren in Bezug auf B.) besuchen die gleiche Berufsschule. B., C. und D. hätten Affengeräusche gemacht, wenn sie in der Nähe von A. gewesen sind. Mit zweien fahre A. jeweils im selben Bus zur Schule. Dabei hätten diese oft mit dem Finger auf sie gezeigt und gekichert. Zu einem gewissen Zeitpunkt habe dann einer der drei sie als «Neger» bezeichnet.
Die Zeugen haben nicht den gesamten Austausch mitbekommen.
B. behauptet, er habe weder etwas in diese Richtung gesagt noch wahrgenommen. Bezüglich den Affengeräuschen sagte B., dass er diese weder gemacht noch wahrgenommen habe.
Es wird daher davon ausgegangen, dass B. sich nicht in diskriminierender Art gegenüber A. geäussert habe und bei bestimmten Auseinandersetzungen nicht anwesend war.
Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verfügt eine Nichtanhandnahme (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO).