Cas 2025-010N

Berufsschule 2

St-Gall

Historique de la procédure
2025 2025-010N Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verfügt eine Nichtanhandnahme (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO).
Critères de recherche juridiques
Acte / Eléments constitutifs objectifs Abaissement ou discrimination (al. 4 1ère phrase)
Objet de protection
Questions spécifiques sur l'élément constitutif
Mots-clés
Auteurs Particuliers
Victimes Personnes noires / PoC
Moyens utilisés Déclarations orales;
Gestes
Environnement social Milieu scolaire
Idéologie Racisme (couleur de peau)

Synthèse

A. (Geschädigte) sowie B., C. und D. (Beschuldigte, vorliegendes Verfahren in Bezug auf C.) besuchen die gleiche Berufsschule. B., C. und D. hätten Affengeräusche gemacht, wenn sie in der Nähe von A. gewesen sind. Mit zweien fahre A. jeweils im selben Bus zur Schule. Dabei hätten diese oft mit dem Finger auf sie gezeigt und gekichert. Zu einem gewissen Zeitpunkt habe dann einer der drei sie als «Neger» bezeichnet.
Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verfügt eine Nichtanhandnahme.

En fait / faits

A. (Geschädigte) sowie B., C. und D. (Beschuldigte, vorliegendes Verfahren in Bezug auf C.) besuchen die gleiche Berufsschule. B., C. und D. hätten Affengeräusche gemacht, wenn sie in der Nähe von A. gewesen sind. Mit zweien fahre A. jeweils im selben Bus zur Schule. Dabei hätten diese oft mit dem Finger auf sie gezeigt und gekichert. Zu einem gewissen Zeitpunkt habe dann einer der drei sie als «Neger» bezeichnet.

En droit / considérants

Die Zeugen haben nicht den gesamten Austausch mitbekommen.
C. behauptet, dass D. etwas Schwachsinniges gesagt habe und er sich aufgeregt und ihr auf Schweizerdeutsch «Nega» gesagt habe. Bezüglich den Affengeräuschen sagt C., dass er diese weder gemacht noch wahrgenommen habe.
Es wird daher davon ausgegangen, dass C. und D. ein Gespräch unter sich führten und das N-Wort «in abgewandter Form» sich gegenüber ausgesprochen haben. C. hatten demnach nicht die Absicht, A. in einer gegen die Menschwürde verstossenden Weise herabzusetzen oder zu diskriminieren, weshalb ihm nicht anklagewürdig vorgeworfen werden kann, den angezeigten Straftatbestand vorsätzlich verübt zu haben.

Décision

Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verfügt eine Nichtanhandnahme (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO).