Cas 2025-011N
St-Gall
| Historique de la procédure | ||
|---|---|---|
| 2025 | 2025-011N | Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verfügt eine Nichtanhandnahme (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). |
| Critères de recherche juridiques | |
|---|---|
| Acte / Eléments constitutifs objectifs | Abaissement ou discrimination (al. 4 1ère phrase) |
| Objet de protection | |
| Questions spécifiques sur l'élément constitutif | |
| Mots-clés | |
|---|---|
| Auteurs | Particuliers |
| Victimes | Personnes noires / PoC |
| Moyens utilisés | Déclarations orales; Gestes |
| Environnement social | Milieu scolaire |
| Idéologie | Racisme (couleur de peau) |
A. (Geschädigte) sowie B., C. und D. (Beschuldigte, vorliegendes Verfahren in Bezug auf D.) besuchen die gleiche Berufsschule. B., C. und D. hätten Affengeräusche gemacht, wenn sie in der Nähe von A. gewesen sind. Mit zweien fahre A. jeweils im selben Bus zur Schule. Dabei hätten diese oft mit dem Finger auf sie gezeigt und gekichert. Zu einem gewissen Zeitpunkt habe dann einer der drei sie als «Neger» bezeichnet.
Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verfügt eine Nichtanhandnahme.
A. (Geschädigte) sowie B., C. und D. (Beschuldigte, vorliegendes Verfahren in Bezug auf D.) besuchen die gleiche Berufsschule. B., C. und D. hätten Affengeräusche gemacht, wenn sie in der Nähe von A. gewesen sind. Mit zweien fahre A. jeweils im selben Bus zur Schule. Dabei hätten diese oft mit dem Finger auf sie gezeigt und gekichert. Zu einem gewissen Zeitpunkt habe dann einer der drei sie als «Neger» bezeichnet.
Die Zeugen haben nicht den gesamten Austausch mitbekommen.
D. behauptet, dass sie nicht «Neger», sondern «Negggah», gesagt habe. D. behauptet, dass «Negggah» in der heutigen Jugendsprache «hey, alter, Bro oder Digger» bedeutt. Es wird daher davon ausgegangen, dass C. und D. ein Gespräch unter sich führten und das N-Wort «in abgewandter Form» sich gegenüber ausgesprochen haben.
Bezüglich der Affengeräusche sagte D., dass sie und zwei weitere Personen zwei bis drei Mal ein Spiel auf dem Smartphone gespielt hätten, in dem es Affengeräusche gegeben habe. Es sei sicherlich nicht die Absicht gewesen, sondern ein blöder Zufall, wenn A. solche Laute vernommen habe. Ihr sei bewusst, dass Affengeräusche gegenüber einer dunkelhäutigen Person rassistisch sind.
D. hatte somit nicht die Absicht, A. in einer gegen die Menschwürde verstossenden Weise herabzusetzen oder zu diskriminieren, weshalb ihr nicht anklagewürdig vorgeworfen werden kann, den angezeigten Straftatbestand vorsätzlich verübt zu haben.
Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verfügt eine Nichtanhandnahme (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO).