Cas 2025-017N

Desinteresse an Strafverfolgung

St-Gall

Historique de la procédure
2025 2025-017N Die Staatsanwaltschaft verfügt die Einstellung des Verfahrens (Art. 319 Abs. 1 StPO).
Critères de recherche juridiques
Acte / Eléments constitutifs objectifs Abaissement ou discrimination (al. 4 1ère phrase)
Objet de protection Race
Questions spécifiques sur l'élément constitutif
Mots-clés
Auteurs Particuliers
Victimes Personnes noires / PoC
Moyens utilisés Déclarations orales;
Autres moyens utilisés
Environnement social Lieux publics
Idéologie Racisme (couleur de peau)

Synthèse

B. und A (beides Beschuldigte) sind am Bahnhof aufeinandergetroffen. B. habe A. in stark alkoholisiertem Zustand rassistisch beschimpft, worauf die Situation zu einer Schlägerei eskaliert ist. A. habe B. mehrere Fusstritte gegeben.
Mit einer Vergleichsvereinbarung ziehen beide Beschuldigten gegenseitig sämtliche Strafanträge zurück und erklären ihr vollumfängliches, vorbehaltloses Desinteresse an der Strafverfolgung der jeweils anderen Person.
Die Staatsanwaltschaft verfügt die Einstellung des Verfahrens (Art. 319 Abs. 1 StPO).

En fait / faits

B. und A (beides Beschuldigte) sind am Bahnhof aufeinandergetroffen. B. habe A. in stark alkoholisiertem Zustand rassistisch beschimpft, unter anderem mit «Du huere Neger, euch Schwarze hend mer versklavt», «Was wättsch du mir sege, mir sind do i mim Land» und «Du scheiss Neger». A. sagte B., er solle ihn in Ruhe lassen. B. sei jedoch noch aggressiver geworden, worauf die Situation zu einer Schlägerei eskaliert ist. A. habe B. mehrere Fusstritte gegeben, auch als B. schon am Boden lag. B. habe daraufhin Morddrohungen wie «Wart nur ab, ich schlitz dich uf. Du scheiss Nuttesohn, du scheiss Neger» gemacht.

En droit / considérants

Der Tatverdacht bezüglich Art. 261bis Abs. 4 StGB stützt sich einzig auf die Aussagen des Geschädigten. Weitere Beweismittel konnten nicht ermittelt werden.
Beim Tatbestand der Diskriminierung und Aufruf zu Hass i.S.v. Art. 261bis Abs. 4 StGB handelt es sich um ein Offizialdelikt, d.h. die Tat ist durch die Staatsanwaltschaft von Amtest wegen zu verfolgen. Das Institut der Desinteressenerklärung ist als Anwendungsfall des Opportunitätsprinzips auch bei Offizialdelikten anerkannt, sofern weder erhebliche private noch öffentliche Interessen gegeben sind. Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Décision

Mit einer Vergleichsvereinbarung ziehen beide Beschuldigten gegenseitig sämtliche Strafanträge zurück und erklären ihr vollumfängliches, vorbehaltloses Desinteresse an der Strafverfolgung der jeweils anderen Person.
Die Staatsanwaltschaft verfügt aufgrund Desinteressenerklärung an der Strafverfolgung die Einstellung des Verfahrens (Art. 319 Abs. 1 StPO).