Cas 2025-017N
St-Gall
| Historique de la procédure | ||
|---|---|---|
| 2025 | 2025-017N | Die Staatsanwaltschaft verfügt die Einstellung des Verfahrens (Art. 319 Abs. 1 StPO). |
| Critères de recherche juridiques | |
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| Acte / Eléments constitutifs objectifs | Abaissement ou discrimination (al. 4 1ère phrase) |
| Objet de protection | Race |
| Questions spécifiques sur l'élément constitutif | |
| Mots-clés | |
|---|---|
| Auteurs | Particuliers |
| Victimes | Personnes noires / PoC |
| Moyens utilisés | Déclarations orales; Autres moyens utilisés |
| Environnement social | Lieux publics |
| Idéologie | Racisme (couleur de peau) |
B. und A (beides Beschuldigte) sind am Bahnhof aufeinandergetroffen. B. habe A. in stark alkoholisiertem Zustand rassistisch beschimpft, worauf die Situation zu einer Schlägerei eskaliert ist. A. habe B. mehrere Fusstritte gegeben.
Mit einer Vergleichsvereinbarung ziehen beide Beschuldigten gegenseitig sämtliche Strafanträge zurück und erklären ihr vollumfängliches, vorbehaltloses Desinteresse an der Strafverfolgung der jeweils anderen Person.
Die Staatsanwaltschaft verfügt die Einstellung des Verfahrens (Art. 319 Abs. 1 StPO).
B. und A (beides Beschuldigte) sind am Bahnhof aufeinandergetroffen. B. habe A. in stark alkoholisiertem Zustand rassistisch beschimpft, unter anderem mit «Du huere Neger, euch Schwarze hend mer versklavt», «Was wättsch du mir sege, mir sind do i mim Land» und «Du scheiss Neger». A. sagte B., er solle ihn in Ruhe lassen. B. sei jedoch noch aggressiver geworden, worauf die Situation zu einer Schlägerei eskaliert ist. A. habe B. mehrere Fusstritte gegeben, auch als B. schon am Boden lag. B. habe daraufhin Morddrohungen wie «Wart nur ab, ich schlitz dich uf. Du scheiss Nuttesohn, du scheiss Neger» gemacht.
Der Tatverdacht bezüglich Art. 261bis Abs. 4 StGB stützt sich einzig auf die Aussagen des Geschädigten. Weitere Beweismittel konnten nicht ermittelt werden.
Beim Tatbestand der Diskriminierung und Aufruf zu Hass i.S.v. Art. 261bis Abs. 4 StGB handelt es sich um ein Offizialdelikt, d.h. die Tat ist durch die Staatsanwaltschaft von Amtest wegen zu verfolgen. Das Institut der Desinteressenerklärung ist als Anwendungsfall des Opportunitätsprinzips auch bei Offizialdelikten anerkannt, sofern weder erhebliche private noch öffentliche Interessen gegeben sind. Dies ist vorliegend nicht der Fall.
Mit einer Vergleichsvereinbarung ziehen beide Beschuldigten gegenseitig sämtliche Strafanträge zurück und erklären ihr vollumfängliches, vorbehaltloses Desinteresse an der Strafverfolgung der jeweils anderen Person.
Die Staatsanwaltschaft verfügt aufgrund Desinteressenerklärung an der Strafverfolgung die Einstellung des Verfahrens (Art. 319 Abs. 1 StPO).